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Experten-Antwort

Sind DRV-Angaben verbindlich bzw. rechtswirksam?

von Herr Stümpfle14.01.2012 | 01:00
3389 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn die DRV Rentenauskunft erteilt oder sonstwie schriftlich Angaben zur Rente macht, kann man sich darauf verlassen bzw. kann man sich darauf berufen, wenn diese Angaben der DRV aus welchen Gründen auch immer, sich im nachhinein als unrichtig erweisen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ganz genau, KSC, die konkreten Fälle vermisse ich leider auch allzu oft.

In Bezug auf das Rechtliche verweise ich hier auf den Beitrag von Frau Grube.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Claire Grubeam 14.01.2012 | 03:20
Zitat von Herr Stümpfle anzeigenausblenden
Herr Stümpfle schrieb

Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!

[/quote]

Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben.

Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html

Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich.

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.

Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft.

Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html

[/quote]

Es geht mir nicht darum, daß aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Änderungen die Angaben zu revidieren sind. Da hat man sich durch entsprechende Vorbehalte, Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Nein, was geschieht, wenn durch anderweitige Fehler, zum Beispiel falscher Interpretation der gesetzlichen Vorschriften, unrichtige Angaben in den Rentenauskünften auftauchen. Oder kommt sowas überhaupt nicht vor?

Rentenauskünfte sind unverbindlich. Durch mehrere Änderungen im Rentenrecht wurde die vorherige, günstige Berücksichtigung bestimmter Zeiten bei der Rentenberechnung gekürzt oder ganz abgeschafft. Darunter fallen zum Beispiel die Bewertung der Berufsausbildung, die schulische Ausbildung, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und die Zeiten nach dem Fremdrentenrecht. So kann durchaus eine frühere Auskunft über die Höhe der Rentenanwartschaft einen höheren Rentenbetrag ausweisen.
Rentneram 14.01.2012 | 11:40
Zitat von Herr Stümpfle anzeigenausblenden
Herr Stümpfle schrieb

Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!

[/quote]

Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben.

Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html

Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich.

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.

Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft.

Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html

[/quote]

Es geht mir nicht darum, daß aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Änderungen die Angaben zu revidieren sind. Da hat man sich durch entsprechende Vorbehalte, Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Nein, was geschieht, wenn durch anderweitige Fehler, zum Beispiel falscher Interpretation der gesetzlichen Vorschriften, unrichtige Angaben in den Rentenauskünften auftauchen. Oder kommt sowas überhaupt nicht vor?

eindeutig: NEIN !
Herr Stümpfleam 14.01.2012 | 22:43
Wenn die DRV Rentenauskunft erteilt oder sonstwie schriftlich Angaben zur Rente macht, kann man sich darauf verlassen bzw. kann man sich darauf berufen, wenn diese Angaben der DRV aus welchen Gründen auch immer, sich im nachhinein als unrichtig erweisen?
eindeutig: NEIN !
Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!
Claire Grubeam 14.01.2012 | 23:06
Zitat von Herr Stümpfle anzeigenausblenden
Herr Stümpfle schrieb

Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!

[/quote]

Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben.

Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html

Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich.

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.

Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft.

Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html

[/quote]

Es geht mir nicht darum, daß aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Änderungen die Angaben zu revidieren sind. Da hat man sich durch entsprechende Vorbehalte, Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Nein, was geschieht, wenn durch anderweitige Fehler, zum Beispiel falscher Interpretation der gesetzlichen Vorschriften, unrichtige Angaben in den Rentenauskünften auftauchen. Oder kommt sowas überhaupt nicht vor?

Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben. Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft. Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html
Herr Stümpfleam 15.01.2012 | 12:12
Zitat von Claire Grube anzeigenausblenden
Claire Grube schrieb

Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben.

Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html

Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich.

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.

Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft.

Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html

Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!
Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben. Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft. Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html
Es geht mir nicht darum, daß aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Änderungen die Angaben zu revidieren sind. Da hat man sich durch entsprechende Vorbehalte, Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Nein, was geschieht, wenn durch anderweitige Fehler, zum Beispiel falscher Interpretation der gesetzlichen Vorschriften, unrichtige Angaben in den Rentenauskünften auftauchen. Oder kommt sowas überhaupt nicht vor?
KSCam 15.01.2012 | 13:59
Haben Sie einen konkreten Fall für Ihre Frage im Hinterkopf? Dann sollten Sie den nennen. Alles andere ist doch "Schreiberei, die man genauso gut lassen kann". Sie bekommen genauso wachsweiche Antworten wie Ihre Fragestellung wachsweich ist. Dass es in jeder Verwaltung Fehler geben kann, streitet doch niemand ab; und solche Fehler können in der Regel auch wieder korrigiert werden.
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