Ganz genau, KSC, die konkreten Fälle vermisse ich leider auch allzu oft.
In Bezug auf das Rechtliche verweise ich hier auf den Beitrag von Frau Grube.
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Ganz genau, KSC, die konkreten Fälle vermisse ich leider auch allzu oft.
In Bezug auf das Rechtliche verweise ich hier auf den Beitrag von Frau Grube.
Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!Wenn die DRV Rentenauskunft erteilt oder sonstwie schriftlich Angaben zur Rente macht, kann man sich darauf verlassen bzw. kann man sich darauf berufen, wenn diese Angaben der DRV aus welchen Gründen auch immer, sich im nachhinein als unrichtig erweisen?eindeutig: NEIN !
Es geht mir nicht darum, daß aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Änderungen die Angaben zu revidieren sind. Da hat man sich durch entsprechende Vorbehalte, Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Nein, was geschieht, wenn durch anderweitige Fehler, zum Beispiel falscher Interpretation der gesetzlichen Vorschriften, unrichtige Angaben in den Rentenauskünften auftauchen. Oder kommt sowas überhaupt nicht vor?Aha so ist das also! Die können dir irgendeinen "Scheiss" absichtlich oder unabsichtlich mitteilen und sind immer fein raus. Glückwunsch!Nein, so ist das nicht! Einen Scheiß schreiben manche ins Forum, die keine Ahnung haben. Die Rentenversicherungsträger haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Nach § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__109.html Rentenauskünfte werden auf der Basis der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage erteilt und sind daher stets unverbindlich. Die Gesetzesgrundlage kann sich nämlich ändern. Außerdem sind nach § 149 SGB VI nur die durch Bescheid festgestellten Zeiten verbindlich. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden und nicht bereits bei Erteilung einer Rentenauskunft. Lesen Sie einfach mal nach. Lesen bildet und vermeidet unsinnige Äußerungen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html
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