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Experten-Antwort

Sind Eigenbeteiligung und im voraus bezahlte Beitragsentlastungen beim Zuschuss zur PKV zu berücksichtigen ?

von Golfmaus16.11.2024 | 17:25
341 Ansichten
4 Antworten

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Meine jährlich zu erbringende ,von der PKV angerechnete Eigenbeteiligung beträgt 400 € Dazu kommt eine monatliche Beitragsentlastung von 25 € - Diese Entlastung habe ich im Voraus mit einer über mehrere Jahre gehenden Versicherung bezahlt. Sind diese Beträge bei der Höhe des Zuschusses zur PKV von der Rentenversicherung zu berücksichtigen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.11.2024 | 15:48

Hallo Golfmaus,

 

Eigenbeteiligungen und im Voraus gezahlte Beitragsentlastungen werden beim Zuschuss zur privaten Krankenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung wird auf Basis der tatsächlichen Versicherungsprämie berechnet, jedoch ohne Berücksichtigung von Selbstbehalten oder Beitragsentlastungstarifen. Der Zuschuss beträgt maximal die Hälfte der Versicherungsprämie, wobei der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung als Grundlage dient. Eigenbeteiligungen und Beitragsentlastungen beeinflußen diese Berechnung nicht direkt.

 

Es ist aber möglich, dass Sie diese Eigenbeteiligungen und Beitragsentlastungen eventuell steuerlich im Rahmen von Sonderausgaben

oder außergewöhnlichen Belastungen geltend machen können. Hierzu waere es ratsam, einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt zu kontaktieren um diese Situation zu klären. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie sicherstellen, dass Sie alle

Belege und Nachweise für Ihre gezahlten Eigenbeteiligungen und Beitragsentlastungen aufbewahren. Diese werden benötigt, um Ihre 

Ausgaben in Ihrer Steuererklärung nachweisen zu können.

 

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

3 Antworten

Rentneram 16.11.2024 | 17:30
Maßgeblich für den Zuschuss zur GKV sind die von der PKV im Formular R802 bescheinigten Beiträge. Alles andere ist irrelvant.
Rentneram 16.11.2024 | 17:31
KORREKTUR: Maßgeblich für den Zuschuss der DRV sind die von der PKV im Formular R802 bescheinigten Beiträge. Alles andere ist irrelvant.
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