Für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch wird grundsätzlich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren an Beitragszeiten gefordert. Allein aus den von Ihnen genannten Versicherungszeiten lässt sich kein Rentenanspruch ableiten. In besonderen Fällen kann die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) auch vorzeitig erfüllt sein, wenn die Erwerbsminderung durch zum Beispiel einen Arbeitsunfall oder kurz nach einer Ausbildung eingetreten ist.
Bei der Rentenberechnung werden alle Versicherungszeiten bis zum Ende des Monats des Eintritts der Erwerbsminderung bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Versicherte hätten aus den tatsächlich eingezahlten Beiträgen einen sehr niedrigen Rentenanspruch, wenn die Erwerbsminderung in jungen Jahren eintritt.
Zusätzlich wird jedoch bei jedem Erwerbsminderungsrentner durch eine Zurechnungszeit aktuell bis zum 62. Lebensjahr das Erwerbsleben hochgerechnet. Diese Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert aus den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungszeiten berechnet. Im Einzelfall kann also durch wenige Jahre mit hohen Verdiensten oder gut bewerteten Kindererziehungszeiten ein hoher Durchschnittswert entstehen und bei Hochrechnung bis zum 62. Lebensjahr auch eine Rente in der von Ihnen genannter Höhe oder auch mehr entstehen.