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Experten-Antwort

Sofortmeldung für mitarbeitende Familienangehörige

von EinalemFö23.11.2011 | 09:19
19412 Ansichten
6 Antworten

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Ich habe gelesen, daß für unentgeltlich mitarbeitende Familienangehörige (z.B. in der Gastronomie) Sofortmeldungen zu erstellen sind. Es handelt sich nicht um ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis!!! Unfallversicherungspflicht liegt ebenfalls nicht vor!!! Ich habe nun in SV.net eine passende "Personengruppe" gesucht, aber nichts gefunden. Können Sie mir weiterhelfen? Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es kann nicht nachvollzogen werden, woher die angebliche Information stammt, dass für unentgeltlich mitarbeitende Familienangehörige eine Sofortmeldepflicht vorliegt. Grundsätzlich besteht die Pflicht zu Abgabe einer Sofortmeldung immer in den Fällen, in denen im Übrigen auch normale Meldungen zur Sozialversicherung innerhalb der gesetzlichen Fristen abgegeben werden müssen. Familienhaft mitarbeitende Angehörige stellen keine Beschäftigungsverhältnisse dar und sind damit auch nicht zur Sozialversicherung zu melden. Dies gilt um so mehr, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ein Personengruppenschlüssen hierfür existiert auch nicht.

Weitere Informationen zum Thema Sofortmeldung finden sich unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bw.de/SharedDocs/de/Navigation/Service/Zielgruppen/arbeitgeber/DEUEV/DEUEV_sofortmeldung_node.html

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5 Antworten

Karlchenam 23.11.2011 | 10:19
Prüferam 23.11.2011 | 12:18
Hallo, grundsätzlich muss die Personengruppe bei Sofortmeldungen überhaupt nicht angegeben werden: "Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten." Sofortmeldungen sind für Beschäftigte abzugeben - ob mit oder ohne Entgelt spielt erst einmal keine Rolle. Eine Beschäftigung liegt dann vor, wenn sich der Mitarbeiter in den Betrieb eingliedert - sich also der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterstellt. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann hier natürlich nicht entschieden werden. Bei weiteren Fragen ist die Krankenkasse zuständig.
EinalemFöam 23.11.2011 | 14:30
Im von der Dt. Rentenversicherung genannten Programm sv.net wird aber ein Personengruppenschlüssel verlangt! Was nun?
EinalemFöam 24.11.2011 | 09:41
DATEV schreibt im Elektronischen Wissen Lohn und Personal zu den von der Sofortmeldung betroffenen Beschäftigten: Zitat: Sofortmeldung für "mitarbeitende Familienangehörige" Das Gesetz spricht nur von der "Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses" (§ 28a Abs 4 SGB IV). Es wird nicht unterschieden, ob es sich um SV-pflichtige oder nicht SV-pflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Sollte die Beschäftigung tatsächlich nicht SV-pflichtig und ohne Entgelt sein, so wird nach der Sofortmeldung keine "normale" Anmeldung folgen. Dies würde sicher zu Rückfragen durch die Rentenversicherung führen. Details hierzu werden in einem SV-Rundschreiben erwartet. Zitat Ende Und jetzt? Was stimmt?
-am 25.11.2011 | 09:40
Zitat von EinalemFö anzeigenausblenden
Es trifft zu, dass das Gesetz nur von der "Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses" (§ 28a Abs 4 SGB IV) spricht. Es wird daran anknüpfend auch nicht unterschieden, ob es sich um SV-pflichtige oder nicht SV-pflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Der Rechtsbegriff der Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) beinhaltet für sich allein noch keine Aussage über die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Beschäftigung, und darauf hebt § 28a Abs 4 SGB IV wie zutreffend festgestellt ab, ist die Voraussetzung für eine unmittelbar daran anschließende versicherungsrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit als versicherungspflichtige, nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Tätigkeit nach den Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher. Folglich fallen alle Tätigkeiten unter die Sofortmeldepflicht, die als Beschäftigung zu beurteilen sind, ungeachtet des daran anknüpfenden versicherungsrechtlichen Status. Die Mitarbeit eines Familienangehörigen im Unternehmen kann grundsätzlich auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit wie unter Fremden üblich als ernsthaftes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, also u.a. eine vertragliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers besteht, Arbeitsentgelt in typischer Höhe gezahlt und davon Lohnsteuer abgeführt wird und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub und Lohnfortzahlung als vereinbart gelten. In diesem Falle liegt die Pflicht zur Sofortmeldung vor. Dagegen kann die Mitarbeit eines Familienangehörigen aber auch auf einer sogenannten familienhaften Mitarbeit beruhen. Hier wird der Familienangehörige regelmäßig ausschließlich im Rahmen familiärer Interessen, Pflichten oder Unterhaltsansprüche (§ 1601 ff BGB) tätig. Typischer Weise erfolgt in solchen Fällen keine der Arbeitsleistung angemessene Vergütung, häufig erfolgt die Mitarbeit sogar ohne Vergütung. Soweit eine Vergütung überhaupt erfolgt, wird diese regelmäßig als Privatentnahme, nicht als betrieblich bedingter Aufwand behandelt. Im Übrigen partizipiert der mitarbeitende Familienangehörige im Rahmen des Unterhaltsanspruchs von seiner Mitarbeit. Auch die Verfügungsmacht über die Arbeitskraft ist hier nicht arbeitsrechtlich geregelt. Die Mitarbeit erfolgt regelmäßig je nach sachlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalls. Unter diesen Voraussetzungen liegt keine Beschäftigung und damit auch keine Sofortmeldepflicht vor. Eine gleichlautende Antwort findet sich auch bei der AOK Baden-Württemberg in deren Expertenforum unter http://www.aok-business.de/baden-wuerttemberg/tools-service/expe… Ob eine familienhafte Mitarbeit vorliegt oder nicht, kann auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden.
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