Es trifft zu, dass das Gesetz nur von der "Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses" (§ 28a Abs 4 SGB IV) spricht. Es wird daran anknüpfend auch nicht unterschieden, ob es sich um SV-pflichtige oder nicht SV-pflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt.
Der Rechtsbegriff der Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) beinhaltet für sich allein noch keine Aussage über die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Beschäftigung, und darauf hebt § 28a Abs 4 SGB IV wie zutreffend festgestellt ab, ist die Voraussetzung für eine unmittelbar daran anschließende versicherungsrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit als versicherungspflichtige, nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Tätigkeit nach den Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher. Folglich fallen alle Tätigkeiten unter die Sofortmeldepflicht, die als Beschäftigung zu beurteilen sind, ungeachtet des daran anknüpfenden versicherungsrechtlichen Status.
Die Mitarbeit eines Familienangehörigen im Unternehmen kann grundsätzlich auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit wie unter Fremden üblich als ernsthaftes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, also u.a. eine vertragliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers besteht, Arbeitsentgelt in typischer Höhe gezahlt und davon Lohnsteuer abgeführt wird und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub und Lohnfortzahlung als vereinbart gelten. In diesem Falle liegt die Pflicht zur Sofortmeldung vor.
Dagegen kann die Mitarbeit eines Familienangehörigen aber auch auf einer sogenannten familienhaften Mitarbeit beruhen. Hier wird der Familienangehörige regelmäßig ausschließlich im Rahmen familiärer Interessen, Pflichten oder Unterhaltsansprüche (§ 1601 ff BGB) tätig. Typischer Weise erfolgt in solchen Fällen keine der Arbeitsleistung angemessene Vergütung, häufig erfolgt die Mitarbeit sogar ohne Vergütung. Soweit eine Vergütung überhaupt erfolgt, wird diese regelmäßig als Privatentnahme, nicht als betrieblich bedingter Aufwand behandelt. Im Übrigen partizipiert der mitarbeitende Familienangehörige im Rahmen des Unterhaltsanspruchs von seiner Mitarbeit. Auch die Verfügungsmacht über die Arbeitskraft ist hier nicht arbeitsrechtlich geregelt. Die Mitarbeit erfolgt regelmäßig je nach sachlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalls. Unter diesen Voraussetzungen liegt keine Beschäftigung und damit auch keine Sofortmeldepflicht vor.
Eine gleichlautende Antwort findet sich auch bei der AOK Baden-Württemberg in deren Expertenforum unter
http://www.aok-business.de/baden-wuerttemberg/tools-service/expe…
Ob eine familienhafte Mitarbeit vorliegt oder nicht, kann auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden.