Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Nein, es geht nicht um ausländische Rentenansprüche und meine Recherche kam dadurch zustande, dass ich herausfinden wollte, warum im Antragsformular R0120 unter Punkt
"4.4 Sozialhilfe, Grundsicherung vom Sozialhilfeträger
Die Angaben sind auch dann erforderlich, wenn unterhaltsberechtigte Angehörige Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten oder erhalten haben."
auch nach solchen Bezügen von unterhaltsberechtigten Angehörigen gefragt wird.
Dazu konnte ich über Suchmaschinen leider keine Auskunft finden und habe ausnahmsweise die KI befragt, von der ich wenig halte, weil sie eben nicht alles weiß bzw. auch falsche Antworten liefert.
Jedenfalls bekam ich hier u.a. die Erklärung:
"Für erwerbsunfähige Kinder kann zusätzlich eine Kinderrente gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Kinderrente ist eine Zusatzleistung zur Erwerbsminderungsrente der Eltern."
Da ich, wie erwähnt, skeptisch bzgl. diese Aussage bin, suchte ich nach weiteren Bestätigungen dafür, was erfolglos blieb und weshalb ich mich jetzt hier erkundige.
Wenn dem also so ist, dass es diese "Kinderrente" nicht gibt bzw. sich die Auskunft in irgendeiner Form auf die Waisenrente bezog und damit verwechselt wurde, dann erläutern Sie mir doch bitte wozu der Punkt 4.4 im Formular R0120 dient.
Vielen Dank.