Hallo R.E. aus Hamburg,
die Zuordnung von Kindererziehungszeiten kann nicht nach Belieben erfolgen, da die Kindererziehungszeiten immer dem Elternteil zugeordnet werden, der die Kinder vom zeitlichen Umfang her überwiegend erzogen hat. Im von Ihnen geschilderten Sachverhalt dürfte dies bei Ihrer Frau der Fall gewesen sein, das heißt die Zeiten könnten gar nicht Ihnen zugeordnet werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie also nur, dass die (zeitlich) überwiegende Erziehung durch Ihre Frau den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Da sich die Kindererziehungszeiten nicht in Ihrer Verfügungsgewalt befinden, können sie diese auch nicht an Ihre Frau "abtreten". Auch ohne Ihre Unterschrift würde Ihre Frau die Zeiten zugeordnet bekommen, da Sie sonst beweisen müssten, dass Sie die Kinder überwiegend erzogen haben. Bei Erziehung zu gleichen Teilen bekommt ebenfalls die Mutter die Zeiten zugeordnet (§§ 56 und 57 SGB 6). Nur durch eine gemeinsame Erklärung, die man unmittelbar nach der Geburt für die Zukunft hätte abgeben müssen, hätte man von dieser Regelung abweichen können. Zusammenfassend zu Ihren Fragen:
1. Ihr Zögern ist unbegründet.
2. Nein.
3. Meiner persönlichen Meinung nach ja.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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