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Sonderbestimmungen

von hermann15.06.2007 | 06:54
1897 Ansichten
2 Antworten
Bei der Berechnung der gesetzliche Rente mit Verbindung der Unfallrente gibt es Sonderbestimmungen in der KnV. Weiß bitte jemand, was sich dahinter verbirgt. In diesem Zusammenhang bedanke ich für die bisherige Unterstützung. MfG/Hermann

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 15.06.2007 | 13:03

Hallo hermann,

ich nehme an, dass Ihre Frage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge steht. Die Besonderheit besteht darin, dass der in der knappschaftlichen Rente enthaltene Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage und 15% des verbleibenden Anteils bei der Grenzbetragsberechnung unberücksichtigt bleibt.

1 Antworten

Heinzam 17.06.2007 | 14:31
Anzumerken ist noch der sog. "Silikosefreibetrag", der zwar nicht ausschließlich auf die knappschaftliche Rentenversicherung begrenzt ist, jedoch hauptsächlich bei Bergleuten gewährt wird: Wird die Unfallrente aufgrund einer Berufskrankheit nach der Nummer 4101 (Quarzstaublungenerkrankung [Silikose]), 4102 (Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose [Silikotuberkulose]) oder 4111 (Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]) gewährt und beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Unfallrente mindestens 60%, so bleiben bei der Grenzbetragsermittlung 16,67% des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt.
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