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Sonderrechtsnachfolge

von Neffe22.07.2007 | 19:35
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3 Antworten

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Meine Tante hat einen Antrag auf Kontoklärung gestellt und sich bereit erklärt, freiwillige Beiträge zu zahlen, wenn die Wartezeit für die Altersrente nicht ausreicht. Leider ist meine Tante jetzt (vor Bescheiderteilung) verstorben und hat nur 57 Monate Wartezeit. Kann mein Onkel jetzt die freiwiligen Beiträge für 3 Monate noch zahlen, um einen Witwerrentenanspruch zu bekommen?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

"Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen.....", wie in der entsprechenden Vorschrift zur Sonderrechtsnachfolge geregelt, schließen nicht das mögliche Recht auf die Zahlung freiwilliger Beiträge ein.

Außerdem ist bei Ihren Überlegungen auch an die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten zu denken, sollte Ihr Onkel Einkommen im wesentlichem Umfang erzielen, sind unter Umständen Versuche, auf dem Rechtsweg des "Entrichtungsrecht" als Sonderrechtsnachfolger durchzusetzen wie ein Schuss ins eigene Knie.

2 Antworten

Schadeam 22.07.2007 | 19:45
Ihr Onkel soll doch diese Frage ganz konkret dem Versicherungsträger stellen, bei dem der Kontenklärungsantrag der Tante läuft. Auf einem ganz anderen Blatt steht aber, ob sich so ein Aufwand überhaupt rechnen würde. Angenommen die Tante hätte 5 Jahre durchschnittlich verdient, dann käme Sie auf 130 € Rente (wahrscheinlich weniger, weil der Verdienst vielleicht niedrig war). Aus diesem Betrag wäre die 60% Witwenrente bei knapp 80 €. Und die würde der Onkel nur bekommen, wenn sein eigenens Nettoeinkommen unter 900 € läge. Liegt er drüber, erhält er nur die ersten 3 Monate Rente und dafür 3 Mindestbeiträge zu 79,60 € zahlen, lohnt sich das? Bitte erst rechnen, bevor vielleicht unsinnige Anträge gestellt werden. Alternativ wäre eine Beitragserstattung ein Thema - die kann der Witwer erhalten, wenn der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht erfüllt. (das wird allerdings auch kein Vermögen sein).
Amadéam 22.07.2007 | 21:13
Bei der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung handelt es sich nicht um eine "fällige Geldleistung" In diesem Fall ist nur noch eine Beitragserstattung möglich. http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb01x56.htm
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