"Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen.....", wie in der entsprechenden Vorschrift zur Sonderrechtsnachfolge geregelt, schließen nicht das mögliche Recht auf die Zahlung freiwilliger Beiträge ein.
Außerdem ist bei Ihren Überlegungen auch an die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten zu denken, sollte Ihr Onkel Einkommen im wesentlichem Umfang erzielen, sind unter Umständen Versuche, auf dem Rechtsweg des "Entrichtungsrecht" als Sonderrechtsnachfolger durchzusetzen wie ein Schuss ins eigene Knie.