Ein Gestaltungsspielraum bei der Gesonderten Meldung sowie bei der Hochrechnung besteht nur, wenn der Versicherte derzeit beschäftigt ist und die Gesonderte Meldung vom Arbeitgeber angefordert wird. Dies ist auch sinnvoll, da hohe Einmalzahlungen während des Hochrechnungszeitraumes bei einer gewährten Rente evtl. nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Beim Bezug von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld) hat der Versicherte kein Gestaltungsrecht, weil sich bei der Hochrechnung der bisher gezahlten Sozialleistung regelmäßig keine bzw. in Einzelfällen minimale Rentenänderungen ergeben.
Nachdem Spätzünder nicht angegeben hat, ob er derzeit Krankengeld bzw. evtl. Lohnfortzahlung erhält und welche Leistungen im Hochrechnungszeitraum zu erwarten sind, ist hier die Abklärung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger am sinnvollsten.