Dann versuche ich mal, wieder sachlich auf Ihre Fragen einzugehen.
Da Sie für 2021 den Höchstbetrag von 15.847,20 € ansprechen, beabsichtigen Sie offenbar noch in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres 2022 zwölf Höchstbeiträge für 2021 zu je 1.320,60 € „nachzuzahlen“. Nach dem 31. März 2022 ist eine solche Nachzahlung für 2021 nur noch möglich, wenn Sie sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger dazu bereit erklärt haben.
Das können Sei mit dem Ihnen übersandten Vordruck V0060 (Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung) problemlos machen. Ansonsten können Sie Höchstbeiträge nur noch für die Zeit ab 1.1.2022 zahlen, die wegen der seither niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze z.Zt. noch 1.311.30 monatlich betragen. Bei den von Ihnen genannten 70,12 € monatlicher Rentensteigerung handelt es sich um eine Aussage, die auf den vorläufigen Werten des Jahres 2021 (wohl in einer Broschüre aus 2021) basiert:
Die neueste Broschüre 31. Auflage (1/2022) Nr. 204 weist in der Tabelle 3 für Freiwillige Versicherte in den alten Bundesländern übrigens schon unter „Jährlicher Beitrag“ den Betrag von 15.735,60 (also monatlich die o.a. 1.311,30) aus und als „erworbene Rentenanwartschaft entsprechend dem aktuellen Rentenwert seit 1. Juli 2021 einen Betrag von 74,36 aus. Mit diesem Betrag ist der in Spalte 3 aufgeführte Betrag von 84.600 € versichert. Daraus ergeben sich – noch gemessen am vorläufigen Durchschnittsentgelt für 2022 von 38901 € - dann die ins Spalte 4 aufgeführten 2,1748 Entgeltpunkte.
Diese würden nach heutigen Werten in einer REGELSALTERSRENTE (also ohne Abschläge) für sich genommen bei dem seit 1. Juli 2021 und derzeitigen aktuellen Rentenwert von 34,19 € monatlich die genannten 74,36 € ergeben. Eine Erhöhung der bereits gezahlten EM-Rente ist dadurch nicht möglich: „Das abgebrannte Haus kann nicht mehr nachträglich versichert werden“
Mit Verlaub: Aber der Mitarbeiter der deutschen Rentenversicherung hat ihnen wohl noch eine alte Broschüre übersandt und offenbar Ihren Hinweis, dass Sie schon EM-Rentnerin sind, ebenfalls nicht gelesen.
Denn es ist nicht so, dass Sie eine abschlagsfreie Regelaltersrente erhalten werden. Da Sie bereits eine EM-Rente beziehen, die vermutlich Abschläge enthält bleiben diese auch bei der folgenden Altersrente für die betroffenen Entgeltpunkte erhalten. Diese EM-Rente beruht auch wahrscheinlich nicht nur auf den von Ihnen bis zum Rentenfall gezahlten Beiträgen: Vielmehr dürfte vom Rentenfall bis zu einem späteren Zeitpunkt eine Zeit hinzugerechnet (sog. Zurechnungszeit) worden sein.
Um dies für eine Aussage zur späteren Altersrente verwerten zu können, hat @siehe hier sich nach ihrem Geburtsmonat und Jahr sowie dem Beginn der EM-Rente (nicht der Beginn der ersten Zahlung) erkundigt. @KSC weist auch zu Recht darauf hin, dass es ohne solche Angaben nicht möglich ist festzustellen, ob die in Aussicht genommene Beitragszahlung parallel zur „Zurechnungszeit“ liegt. Dieses „Geschenk“ kann nicht noch zusätzlich durch eigene Beitragszahlungen aufgestockt werden.
Im Übrigen können Erläuterung in Broschüren nicht die allein maßgeblichen Gesetzestexte ersetzen. Sie sollen allenfalls einen Überblick zum besseren Verständnis geben. Wie @valzuun schon erklärte, wird das Zitat aus der Broschüre mit den Worten „Grundsätzlich“ eingeleitet, d.h. es gibt auch Ausnahmen. Auch die zitierte Tabelle kann wegen der Vorläufigkeit des Durchschnittsentgelts nicht die endgültigen Erhöhungsbeträge in einer erstmaligen Altersrente nennen.
Zu Ihre Vermutung „Auf Grund der Neuregelungen zur Zugrechnungszeit 2018 könnte nach meiner Information im Einzelfall die Altersente sogar höher ausfallen.“: Das Gegenteil ist der Fall: Die verlängerte Zurechnungszeit wirkt sich nur bei einer Erwerbsminderungsrente aus. Solche Zeiten in der Zukunft werden nie bei einer Altersrente angerechnet, allenfalls die schon abgelaufenen Zeiten des Rentenbezugs in der Vergangenheit als Anrechnungszeit. Bei einer gleichzeitigen Beitragszahlung dafür spricht man von sog. beitragsgeminderten Zeiten. In einem solchen Fall kommen die Beiträge nur zum Tragen, wenn sie für die gesamte Zeit höher sind als der Wert, mit dem die schon abgelaufenen Zeit des Rentenbezugs als Anrechnungszeit bewertet wurde.
Deshalb ist es viel wahrscheinlicher, dass die Altersrente (auch einschließlich der angestrebten Zahlung von Höchstbeiträgen) insgesamt niedriger ausfällt als die EM-Rente. Letztere wird allerdings aus Vertrauensschutzgründen auch noch im Alter gezahlt
Ach und noch etwas:
Ja, wer als Bewohner der DDR am 31 Dezember 1983 noch nicht die Wartezeit von fünf Jahren erreicht hatte wird nicht besser gestellt als Versicherte in den alten Bundesländern, die noch nicht 60 Kalendermonate beschäftigt waren und deshalb noch keine Anwartschaft auf die seinerzeitige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten hatten. Allerdings zählt der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 auch ohne Beitragszahlung als Anwartschaftserhaltungszeit.
Wenn Sie neben Ihrem Geburtsmonat und -jahr aus Ihrem EM-Rentenbescheid noch angeben, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Seite 2), wann die Rente begonnen hat (Sete 1) , wie hoch die Summe aller Entgeltpunkte ist wie viele persönliche Entgeltpunkte ermittelt wurden (Seite mit der Überschrift „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte) kann man Ihnen vielleicht weiterhelfen.