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Experten-Antwort

Sonntagszuschlag und betriebliche Altervorsorge-Leistung bei Minijob für EM-Rentner

von Katrin22.02.2018 | 14:19
748 Ansichten
11 Antworten

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Ich habe gehört, dass ein Sonntagszuschlag und eine betriebliche Altervorsorge-Leistung des Arbeitgebers bei einem Minijob nicht in die 450-Euro-Grenze fallen. Gilt dies auch für die 450-Euro-Hinzuverdienst-Grenze der DRV beim Minijob von EM-Rentnern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Katrin,

was den Sonntagszuschlag betrifft hat User Batrix bereits die richtige Antwort mit der entsprechenden Fundstellte gegeben. Da ist nichts hinzuzufügen.

Die betriebliche Altersvorsorgeleistung (z.B. Betriebsrente), die Sie von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, stellt kein Arbeitsentgelt mehr da. Diese Art von Einkommen wird nicht bei der EM-Rente angerechnet. Auf den folgenden Link wird hingewiesen:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR3.6

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10 Antworten

Kaiseram 22.02.2018 | 14:47
Sowohl als auch.
Fortitude oneam 22.02.2018 | 16:57
Hallo Katrin, vielmehr stellt sich die Frage, wer als Erwerbsminderungsrentner auch noch Sonntags arbeiten geht, ob die Leistungsfähigkeit damit aufgehoben ist. Natürlich fällt ein Sonntagszuschlag mit in die Hinzuverdienstgrenze. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Kaiseram 22.02.2018 | 16:59
Ich habe gehört, dass ein Sonntagszuschlag und eine betriebliche Altervorsorge-Leistung des Arbeitgebers bei einem Minijob nicht in die 450-Euro-Grenze fallen. Gilt dies auch für die 450-Euro-Hinzuverdienst-Grenze der DRV beim Minijob von EM-Rentnern?
Sowohl als auch.
Meine dumme Antwort tut mir leid! Ich habe eben keinerlei Ahnung von dieser Materie.
Batrixam 22.02.2018 | 17:03
Zuschläge für Sonntagsarbeit gelten nur dann als Arbeitsentgelt und fallen mit unter die Hinzuverdienstregelung, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 Euro je Stunde beruhen! Sollten Sie also einen Stundenlohn von max. 25 Euro haben, sind die Sonntagszuschläge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen! MfG
Batrixam 22.02.2018 | 17:37
in § 96a SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV und die Anlage 1 zum § 14 SGB IV in der Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… 14 Anl 1 Arbeitsentgelt Übersicht Arbeitsentgelt 5 117) - unter "Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Auf-die-Spitze-Treiberam 22.02.2018 | 23:47
1824€/Monat und volle Erwerbsminderungsrente mtl. 14×2 Std. nachts 1-3 Uhr 25€/Std. + 40% Zuschlag (sv-frei) 700€ Lohn + 280€ Zuschlag 260€ Entgeltumwandlung, somit nur 440€ sv-pflichtig +44€ Tankgutschein (sv-frei) + 2x 400€ Übernahme KiTa-Gebühr (auch sv-frei) 844€ + 980€ = 1824€ Da ginge noch mehr, aber das System wird auch so klar, oder?
:-:am 23.02.2018 | 11:11
SFN-Zuschläge sind jedoch nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeiten sozialversicherungsfrei. Sofern regelmäßig SFN-Zuschläge gezahlt werden sind für den Lohnanspruch an Feiertagen, bei Urlaub und im Krankheitsfall §2 Entgeltfortzahlungsgesetz,§1 Bundesurlaubsgesetz und §3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zu beachten. "... Fortzuzahlen ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Feiertag erhalten hätte..." Da an diesen Tagen jedoch nicht tatsächlich gearbeitet wurde besteht für diese Tage aus den Zuschlägen Sozialversicherungspflicht.
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