Hallo Herbert,
Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung können als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 26.528 EUR steuerlich geltend gemacht werden wobei Ihre regulären Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rente ebenfalls darunterfallen.
Die Rente aus diesen Beiträgen unterliegt wiederum ohne Besonderheiten der nachgelagerten Besteuerung mit einer Übergangszeit bis 2040 und Verbeitragung zur Krankenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung