Lieber Max,
vielleicht hilft Ihnen dieses Dokument weiter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversich…
Zitat:
"Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
zu berücksichtigen.
Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche
Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen
im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem
Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings
entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche
Behandlung zugrunde zu legen sind."
Renten aus privaten Rentenversicherungen siehe S. 20 oben im verlinkten pdf-file. Sind beitragspflichtig in der freiwilligen GKV.
Grüße