Hallo Hannes,
da Ihre Frau eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, besteht in der Rentenversicherung keine Versicherungsfreiheit. Sie muss daher ihren Arbeitnehmeranteil von 3,6 % zahlen. Von dieser Versicherungspflicht kann Sie sich aber durch eine schriftliche Erklärung beim Arbeitgeber befreien lassen. Die Befreiung wirkt frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wird. Der Arbeitgeber muss unabhängig davon immer 15 % zur Rentenversicherung und - sofern Ihre Frau gesetzlich krankenversichert ist - 13 % zur Krankenversicherung zahlen und ist auch verpflichtet, die Beschäftigung zu melden.
Bei den von Ihnen angegebenen Beitragssätzen handelt es sich um die einer ganz normalen Beschäftigung. Es stellt sich daher die Frage, ob Ihre Frau wirklich einen Minijob ausübt oder der Arbeitgeber dies falsch beurteilt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Hannes,
es gibt keine weiteren Kriterien. Sollte allerdings Ihre Frau noch einen weiteren Minijob ausüben, dann würden beide zusammengerechnet. Falls sie insgesamt die Grenze von monatlich 538 Euro überschreiten, würden sie nicht mehr als Minijobs behandelt und es würden die ganz normalen Beiträge abgeführt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Natürlich ist eine Minijob (bis maximal 538 Euro brutto im Monat) für den Arbeitnehmer von den Sozialabgaben befreit. Unbedingt beim Arbeitgeber reklamieren.
Einzige Ausnahme wäre, wenn gleichzeitig noch ein zweiter Minijob ausgeübt würde, mit dem dann in beiden Minijobs zusammen die 538 Euro-Grenze überschritten würde.
Tlw. Blödsinn.
Erstmal klären, ob es wirklich als Minijob gemeldet ist (Minijobzentrale). Der Beschreibung nach sieht es eher nach einem 'Teilzeitjob' aus. Auf jeden Fall aber beim Arbeitgeber reklamieren, da für den Arbeitnehmer bei einem Minijob, außer Rentenbeiträgen, keine sonstigen Sozialabgaben anfallen.
Versicherungspflicht gilt für Arbeitseinkommen auch während vorzeitiger Renten, solange nicht die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Für Arbeitnehmer Minijobs sind generell erstmal (renten)versicherungspflichtig. Unabhängig von der Rente darf man aber sich von der Versicherungspflicht im Minijob befreien lassen (one way, einmalig). Dann gibt es keine Rentenerhöhung durch Mini(job)beiträge, obwohl der Arbeitgeber noch einzahlen muß.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/rentenversicherungspflicht/detailseite.html?nn=220e25fd-6a30-467e-9a0d-0cc74bdd349c
https://www.t-online.de/finanzen/ratgeber/altersvorsorge/gesetzlicherente/id_100326066/rente-diese-sozialversicherungsbeitraege-muessen-rentner-weiterhin-zahlen.html
https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/Befreiungsantrag-fuer-Arbeitnehmer-im-Gewerbe.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Ach was!
Und was genau ist jetzt konkret "Blödsinn" oder einfach nur "falsch"an meinem Kommentar?
Geht's auch sachlich?
Oder sind Sie damit überfordert und es gilt für Sie schlicht das Sprichwort "Unflat ist die letzte Zuflucht des Unfähigen"?
Geht freilich: "Natürlich ist eine Minijob (bis maximal 538 Euro brutto im Monat) für den Arbeitnehmer von den Sozialabgaben befreit. ".
Eben erstmal nicht, außer man hat sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
Wahrscheinlich haben Sie das nur unglücklich formuliert und vergessen darauf hinzuweisen.
Ihre Klarstellung ist korrekt, wenn Sie sich nur auf die 3,6 % RENTENbeitrag für den Arbeitnehmer beziehen (den die meisten Minijobber ja abwählen).
Deswegen ist meine ursprüngliche Aussage aber nicht "Blödsinn", nur nicht messerscharf exakt formuliert.
Hier ging es aber ja um die Frage, ob auf den Minjob die kompletten Sozialversicherungs-Abgaben in allen Sozialversicherungs-Arten in voller Höhe anfallen können, und darauf bezog sich meine Antwort.
Für einen Midijob fielen im übrigen zwar Sozialabgaben an, aber natürlich auch nicht in der vom Fragenden genannten vollen Höhe. Aber das ist Ihnen ja bekannt.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html
Hallo Hannes,
da Ihre Frau eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, besteht in der Rentenversicherung keine Versicherungsfreiheit. Sie muss daher ihren Arbeitnehmeranteil von 3,6 % zahlen. Von dieser Versicherungspflicht kann Sie sich aber durch eine schriftliche Erklärung beim Arbeitgeber befreien lassen. Die Befreiung wirkt frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wird. Der Arbeitgeber muss unabhängig davon immer 15 % zur Rentenversicherung und - sofern Ihre Frau gesetzlich krankenversichert ist - 13 % zur Krankenversicherung zahlen und ist auch verpflichtet, die Beschäftigung zu melden.
Bei den von Ihnen angegebenen Beitragssätzen handelt es sich um die einer ganz normalen Beschäftigung. Es stellt sich daher die Frage, ob Ihre Frau wirklich einen Minijob ausübt oder der Arbeitgeber dies falsch beurteilt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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