Hallo Ingrid Wichers-Yildirim,
die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit werden durch das Abkommen von 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens von 1984 bestimmt.
Das Abkommen sorgt dafür, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, wenn die Wartezeit und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten geprüft werden. Dabei prüft jeder Träger zunächst für sich allein nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die Beiträge und Zeiten angerechnet werden können.
Liegen alle Beiträge und Zeiten vor, prüft jeder Versicherungsträger, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind. Da die Voraussetzungen für Rentenansprüche in beiden Vertragsstaaten unterschiedlich sind, ist es möglich, dass Sie nur in dem einen oder nur in dem anderen oder aber in beiden Staaten gleichzeitig einen Rentenanspruch haben.
Die deutsche Rente wird nur aus den deutschen Versicherungszeiten und nach deutschen Rechtsvorschriften berechnet. Türkische Beiträge beeinflussen die Höhe der deutschen Rente nicht.
Der türkische Versicherungsträger zahlt, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen nach türkischem Recht erfüllen, aus den türkischen Zeiten eine eigene Rente. Bei dieser beeinflussen wiederum die deutschen Zeiten nicht die Rentenhöhe.
Weitere Informationen zum Sozialabkommen mit der Türkei erhalten Sie in der Broschüre „Arbeiten in Deutschland und in der Türkei“, die Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/89304/publicationFile/16793/arbeiten_deutschland_tuerkei.pdf
downloaden können. Hier sind auch die zuständigen Beratungsstellen aufgeführt.