Guten Tag Wuschel,
bei Ihrer Fragestellung vermischen sich Arbeits- und Sozialrecht. Ihr Arzt hat natürlich insoweit recht, dass Sie sich auf jeden Ihnen bietenden Arbeitsplatz bewerben und diesen auch annehmen können. Eine Zustimmungspflicht der Rentenversicherung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gibt es nicht.
Sofern Sie Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind Sie (bei der vollen wie auch bei der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung) mitteilungspflichtig, wenn Sie eine versicherte Beschäftigung aufnehmen wollen, denn Grundlage für den Rentenanspruch ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Arbeiten Sie regelmäßig in zeitlich höherem Umfang, als der sozialmedizinisch festgestellte Gesundheitszustand erlaubt, so wird der Rentenanspruch überprüft, denn der Anspruch besteht nur bei weiterem Vorliegen aller Voraussetzungen fort.
Beispiel: Sie sind voll erwerbsgemindert, d.h. täglich unter 3 Stunden leistungsfähig beurteilt worden und und nehmen eine Beschäftigung auf, bei der sie an fünf Tagen in der Woche 4,5 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten. Eine Beschäftigung in diesem Umfang steht einem vollen Rentenanspruch entgegen. Der Anspruch muss überprüft werden.
Erhalten Sie eine Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit, dann ist z.B. auch die Art der ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung.
Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Um Ihnen konkret Auskunft zu erteilen, sind Angaben nötig, die der Vertraulichkeit bedürfen.
Freundliche Grüße!
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