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Sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Reha-Bericht

von Froggy06.02.2019 | 10:09
441 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, ich habe nach eine grundsätzliche Frage zu Sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Ärztlichen Entlassungsbericht von der Reha-Klinik. Es wird unterschieden zwischen der Leistungsfähigkeit bzgl. der letzten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (Punkt A.) und des Leistungsvermögens auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt (Punkt B.). Für welche Entscheidungen der DRV und ggf. anderer Stellen (z.B. Krankenkasse) werden diese Einschätzungen herangezogen? Wieso wird zwischen A. und B. unterschieden? Ich bin erwerbstätig, wurde aber arbeitsunfähig aus der Reha entlassen. Danke für die Info!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Unterscheidung ist notwendig für die Einstufung der Erwerbsminderung und/oder ob berufsfördernde Maßnahmen angezeigt sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Unterscheidung ist notwendig für die Einstufung der Erwerbsminderung und/oder ob berufsfördernde Maßnahmen angezeigt sind.

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2 Antworten

???am 06.02.2019 | 10:37
Nur wenn unter Punkt B eine Leistungsminderung angegeben ist, wird die DRV eine Umdeutung in einen Rentenantrag prüfen. Sollte bei Punkt A eine Leistungsminderung vorliegen, werden in der Regel Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgeschlagen. In beiden Bereichen können Sie, trotz derzeitiger Arbeitsunfähigkeit, voll einsatzfähig sein.
Froggyam 08.02.2019 | 09:35
Danke an ???
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