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Sozialversicherung beim Praktikum

von Paul11.09.2008 | 18:51
2172 Ansichten
5 Antworten
Hallo Ich beginne nächsten Monat mit einem dreimonatigen Praktikum, welches ich als Teil der Fachhochschulreife benötige. Mein Arbeitgeber will jetzt meine Sozialversicherungsnummer haben, ich habe aber noch überhaupkeine und bin mir auch nicht sicher, ob ich für das Praktikum überhaupt Sozialversichert sein muss. Ein paar Infos zum Praktikum und zu mir: - Das Praktikum muss zum Erlangen der Fachhochschulereife dürchgeführt werden, wird aber nicht mehr von der Schule geregelt und ich befinde mich auch nicht mehr im Status eines Schülers. - Das Praktikum wird nicht bezahlt, ich arbeite dort also komplett ohne Vergütung. - Ich bin 20 Jahre alt und noch privat über meine Eltern versichert. Meine Frage ist also, ob die Sozialversicherung hier überhaupt notwendig ist oder ob die private Familienversicherung meiner Eltern hier ausreicht? Weder mein Arbeitgeber noch die Krankenkasse konnten mir bis jetzt weiterhelfen, ich hoffe, hier kann mir jemand konkrete Auskunft erteilen. Vielen Dank im Voraus.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.09.2008 | 10:31

Sowohl die Vergabe der Versicherungsnummer als auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ihres Praktikums erfolgt über Ihre Krankenkasse. Diese entscheidet nämlich in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Lassen Sie sich daher nicht von Ihrer Krankenkasse abwimmeln; sie ist gesetzlich dazu verpflichtet.

Ob und in welchen Zweigen bei Ihnen Sozialversicherungspflicht vorliegt, kann ohne genaue Kenntnis der Details Ihres Einzelfalles nicht gesagt werden.

Sollte es sich um ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Immatrikulation an einer Fachhochschule handeln (= sog. Vorpraktikum), dann dürfte wohl Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen bestehen; und zwar auch dann, wenn Sie kein Entgelt erhalten (entgegen der Aussage von Schade).

Aber wie bereits eingangs geschrieben muss dies Ihre Krankenkasse beurteilen.

4 Antworten

Hier dürften Sie falsch seinam 11.09.2008 | 19:53
Es scheint wohl eher um eine Frage zur Krankenversicherung zu gehen. Wenn Ihre KV dazu nichts sagen kann, würde ich mir über die KV-Auswahl Gedanken machen...
-_-am 11.09.2008 | 22:44
Eine Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie, wenn Sie mit dem Deutschen Personalausweis bei der Auskunfts- und Beratungsstelle vorsprechen. Adressen unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.nach Eingabe Ihrer Postleitzahl. Ausländer benötigen den Reisepass, bei einigen Nationalitäten auch einen Geburtsnachweis. Wegen Ihrer eigentlichen Frage können Sie sich an das Forum unter http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php… wenden.
Schadeam 12.09.2008 | 08:17
zum ersten dürfte Ihr Praktikum nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (wenn Sie kein Geld kriegen, kann man auch keine Beiträge abziehen). Und das mit der Versicherungsnummer können Sie entspannt sehen. Sie sagen Ihrem Arbeitgeber , dass Sie keine haben; wenn diese Nummer dann aus irgendeinem Grund für irgendeine Meldung erforderlich ist, muss der AG die Vergabe der Nummer veranlassen (dass es für den AG natürlich viel einfacher ist, wennn Sie sich selbst drum kümmern - Beratungsstelle RV - ist doch klar.) Irgendwann brauchen Sie ohnehin diese Nummer (Zivildienst, Arbeit, Minijob....)
Xperteam 12.09.2008 | 21:32
"Wegen Ihrer eigentlichen Frage können Sie sich an das Forum unter http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php… wenden." Lieber Experte, das ist eine Krankenkasse und die sollte es ganz genau wissen! Versicherungspflicht dürfte auch für das hier erwähnte "Nach-Praktikum" bestehen. So ist es jedenfalls in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung beschrieben: "Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolvieren, sind Sie grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens zwei Monate oder Sie höchstens 400 Euro im Monat verdienen. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsbildung. Dafür gelten die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht." Nachzulesen auf Seite 12 der Broschüre "Tipps für Studenten: Jobben und studieren". http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de… Der Arbeitgeber (Betrieb, in dem Sie das Praktikum leisten), hat die Vergabe der Versicherungsnummer im Rahmen des Anmeldeverfahrens der Beschäftigung bei der gewählten Krankenkasse zu veranlassen. Man achte auf den Beitragssatz! Die Knappschaft als gut wirtschaftende Krankenkasse -mit einem heutigen Beitragssatz von nur 12,7%- hat das klare Ziel, ihren Mitgliedern für das Jahr 2009 eine Geldprämie auszuzahlen, weil gutes Wirtschaften zum Service gehört. http://www.kbs.de/lang_de/nn_16218/DE/1__kranken__pflege__versic…
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