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Experten-Antwort

Sozialversicherungsfreiheit im Übergang Abitur-Studium nachweisen

von Fabian19.07.2014 | 14:40
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Ich habe in Rheinland-Pfalz im März Abitur gemacht und arbeite jetzt im Juni/Juli bei einer großen Firma. Bei den Einstellungsformalitäten wurde folgendes festgehalten: - Beschäftigung begrenzt auf 6 Wochen - Nebenbeschäftigung aus freiberuflicher Tätigkeit 2 Tage/Monat - Familienkrankenversicherung bei den Eltern - Schulentlassener mit Studienabsicht Da ich im Juli arbeite und erst Anfang August eine Studienzulassung/-absage erhalte. Konnte ich diese natürlich nicht beifügen und sollte diese (leider nur mündliche Auskunft) nachreichen. Nun habe ich auf meiner ersten Gehaltsabrechnung von Juni bemerkt, dass Beiträge für die Rentenversicherung und der volle Beitrag für eine Krankenversicherung abgezogen wurden. Ich wurde aufgrund des fehlenden Nachweises einer Studienabsicht also ohne Information als voll sozialversicherungspflichtig eingestuft. Klar wurde mir das jetzt mit Erhalten eines Schreibens meiner Krankenkasse, die mich darin als vollwertiges Mitglied begrüßt (ohne Vorankündigung!) Was kann ich tun? Kann ich Einspruch einlegen und die Beiträge mit Erhalt der Zulassung/Absage zurückfordern und zurück in die Familienversicherung wechseln? Kann ich eventuell mit Einreichung der Eingangsbestätigung meiner Bewerbung verhindern, dass zumindest der größere Lohnanteil von Juli richtig verbucht wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Absicht, ein Studium beginnen zu wollen, ist kein Kriterium für die Beurteilung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beschäftigung als im Voraus auf höchstens zwei Monate begrenzt angemeldet wurde.

Lesen Sie hierzu die Seiten 9-11 des von W*lfgang genannten Merkblattes.

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6 Antworten

Jonnyam 20.07.2014 | 03:20
Ich würde dankbar sein, dass die Beiträge gezahlt worden sind. Einen so guten und hohen Invaliditätsschutz für die nächste Zeit gibt es sonst nirgendwo. § 53 SGB VI besagt nämlich: (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Meint jedenfalls Jonny
Fabianam 20.07.2014 | 12:04
Wenn ich das richtig verstanden habe, bekomme ich im Falle des Falles eine Rente ohne die 5 Jahre Einzahlungszeitraum erfüllt zu haben? Weil ich mit einem Jahr Schule nach dem 17. Lebensjahr (Bin 18) und den 6 Wochen Arbeit die Pflichtbeiträge für die Sonderregelung erfüllt habe? Oder werden Schulzeiten hier nicht angerechnet (Dann würde ich ja nur 6 Wochen haben und das wäre zu wenig Einzahlungszeitraum)? Das ist ja schön und gut, aber ich zahle ja dennoch Krankenkassenbeiträge in Höhe von ca. 300€ obwohl ich berechtigt bin in der kostenlosen Familienversicherung zu bleiben. Dieses Geld hätte ich trotzdem gern zur Verfügung um mein Studium zu finanzieren. Wäre es da nicht besser jetzt als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden und irgendwann später die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen wieder aufzufüllen? Das soll ja bis zum 45. Lebensjahr möglich sein. Danke für deine Antwort, Fabian
Jonnyam 20.07.2014 | 12:37
Mit den Krankenkassenbeiträgen mag da was dran sein. Ich habe jedenfalls meinem Sohn seinerzeit empfohlen, baldmöglichst mit einer (damals noch versicherungsfreien bei Zuzahlung aber versicherungspflichtigen) geringfügigen Beschäftigung das erforderliche Jahr vollzumachen. Kommt wohl ganz drauf an meint jedenfalls Jonny
W*lfgangam 20.07.2014 | 19:00
Hallo Fabian, hier wird es interessant für Sie, besonders ab Seite 14 ff., fangen Sie trotzdem ganz von vorne an (Merkblatt "Tipps für Studenten: Jobben und studieren") : http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
Fabianam 21.07.2014 | 12:33
Hallo, Vielen Dank für die vielen Antworten. Das Merkblatt habe ich schon gelesen, daher habe ich ja im ersten Post angegeben, dass der Job von vorne herein auf 6 Wochen begrenzt war (vertraglich festgesetzt). Die Firma hat sogar extra darauf hingewiesen, dass das für die Versicherungsfreiheit wichtig sei. Die Problematik ist nur, dass ich weder Schüler noch Student bin, sondern im Übergang. Und dadurch kann ich ohne eine Universitätszulassung nicht nachweisen, dass ich nicht ab jetzt normal arbeiten werde und damit in der Pflicht wäre. Da aber eigentlich klar sein müsste, dass ich bei einem Bewerbungsschluss nach Beginn der Arbeit, keine Zulassung haben kann, muss es ja einen Weg geben, die Anmeldung bei der Versicherung rückgängig zu machen. Ich werde heute am Montag mal im Gehaltsbüro vorsprechen. Viele Grüße, Fabian
Deutsche Rentenversicherung
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