Die Absicht, ein Studium beginnen zu wollen, ist kein Kriterium für die Beurteilung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beschäftigung als im Voraus auf höchstens zwei Monate begrenzt angemeldet wurde.
Lesen Sie hierzu die Seiten 9-11 des von W*lfgang genannten Merkblattes.