Hallo Stephanie,
bitte entschuldigen Sie die späte Reaktion auf Ihre Anfrage, die ich auch leider immer noch nicht abschließend beantworten kann.
Hinsichtlich der Frage, ob die Studienbeiträge ggf. versicherungspflichtiges Entgelt darstellen bzw. wie man dies ggf. kurzfristig prüfen lassen kann, will ich nochmal mit einem Kollegen Rücksprache halten, der aber leider erst am Dienstag wieder im Dienst ist. Ich würde dann nochmal auf Ihre Frage zurückkommen.
Zur Beitragserstattung:
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es sich nicht um versicherungspflichtiges Entgelt gehandelt hat und somit zu Unrecht Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, muss eine entsprechende Korrekturmeldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser hat darüber hinaus natürlich ggf. ebenfalls zu Unrecht Beitragsanteile getragen und damit ein berechtigtes Interesse an einer Erstattung. Das von W*lfgang genannte Formular ist tatsächlich vom Arbeitgeber auszufüllen, der damit die Korrektur meldet und die Beitragserstattung beantragt.