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Experten-Antwort

Sozialverspflichtige Selbständigkeit

von Frosch07 17.02.2019 | 16:55
141 Ansichten
4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, zu folgendem Thema hätte ich eine Frage „Prüfung der Rentenversicherungspflicht Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen selbständig tätige mit nur einem Auftraggeber......usw.“ und zwar: Zu den die Versicherungspflicht ausschließenden Arbeitnehmern zählen auch solche Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Was bedeutet das? Was sind das für „Arbeitnehmer“? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort. Frosch07

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.02.2019 | 09:28

Hallo Frosch07,

in der Rentenversicherung sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Der selbständig Tätige unterliegt nicht der Versicherungspflicht, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (= derzeit monatlich 450 Euro) übersteigt. Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Maßgebend ist nur die regelmäßige Höhe des Arbeitsentgelts des beziehungsweise der Arbeitnehmer. Auf den konkreten versicherungsrechtlichen Status des beschäftigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. Es handelt sich daher auch um einen "versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" im Sinne dieser Regelung, wenn für den Arbeitnehmer in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht (zum Beispiel als Altersvollrentner oder Alterspensionist) oder wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit worden ist (zum Beispiel wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung).

3 Antworten

chiam 17.02.2019 | 19:56
Beispielsweise Vollrentner nach der Regelaltersgrenze (wenn sie nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben) oder angestellte Ärzte, die Mitglied der berufsständischen Versorgung sind.
Frosch07 am 17.02.2019 | 21:19
Aha.... und wenn nun 10 dieser u. g. Herrschaften für jemanden arbeiten (Rentner sind auch dabei, logischerweise keine Ärzte)der ebenfalls einen Vetrieb hat und die Zeitungen von einem Lieferanten bezieht? Würde das dann die Versicherungspflicht für diesen ausschliessen? 5.2 Ambulante Sonntagshändler Diese Personengruppe ist nur an Sonntagen tätig und ausschließlich mit dem eigenverantwortlichen Vertrieb der nur im Einzelverkauf erhältlichen Sonntagszeitungen befasst. Der ambulante Sonntagshändler verkauft in eigener Regie und auf eigenes Risiko. Er hat - wie der stationäre Presseeinzelhandel - ein typisches Unternehmerrisiko und ist deshalb - anders als Zeitungsausträger oder Zeitungszusteller - den selbständig Tätigen zuzuordnen (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz)
chiam 17.02.2019 | 21:39
Wenn die selbständig tätig sind, wie das zitierte Gericht annimmt, sind sie keine Arbeitnehmer.
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