Hallo Frosch07,
in der Rentenversicherung sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der selbständig Tätige unterliegt nicht der Versicherungspflicht, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (= derzeit monatlich 450 Euro) übersteigt. Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Maßgebend ist nur die regelmäßige Höhe des Arbeitsentgelts des beziehungsweise der Arbeitnehmer. Auf den konkreten versicherungsrechtlichen Status des beschäftigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. Es handelt sich daher auch um einen "versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" im Sinne dieser Regelung, wenn für den Arbeitnehmer in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht (zum Beispiel als Altersvollrentner oder Alterspensionist) oder wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit worden ist (zum Beispiel wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung).