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Spanische Mindestrente

von Paquita17.10.2007 | 11:20
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Experten der LVA Ich weiss zwar dass es schwer ist, dieses zu beantworten ,aber ich hoffe,Sie können uns helfen.Ich bin seit 25 Jahren mit meiner Frau (Sie ist Spanierin)verheiratet.Seit der Hochzeit 1983)lebt meine Frau mit mir in BDR.. Wir haben 2 Söhne (sind beide in Deutschland aufgewachsen) ,die beide Erwachsen sind.Da ich demnächst einen Altersteilzeitvertrag unterschreiben möchte ,möchten wir im Vorfeld alles geklärt haben.Meine Frau hat in Deutschland nicht gearbeitet. Die deutsche Rente (Erziehunszeit für meine Frau ist geklärt)Nun die eigentliche Frage,meine Frau hat von 10.1966 bis 5.1983 in Spanien gearbeitet.In Spanien sagte uns der Sachbearbeiter,dass meine Frau keinen Anspruch auf die Rente hat,oder Sie müsste noch 2Jahre arbeiten gehen,um die Mindestrente zu bekommen.Oder aber den Wohnsitz wechseln (nach Spanien)und 2Jahre freiwillig in die Rentenkasse einzahlen,um Anspruch auf die Mindestrente zu haben.Nun meine Bitte an Sie ,1. können Sie mir sagen,ob das stimmt,was der Spanische Sachbearbeiter gesagt hat. 2.können Sie mir dieses Schriftstück zukommen lassen wo dieses mit der freiwilligen Einzahlung innerhalb von zwei Jahren drinsteht.Das meine Frau hier oder in Spanien nochmals arbeiten geht,möchte ich Ihr ersparen.(Krankheitsbedingt) ,Hiermit möchten wir uns im Vorfeld bei Ihnen bedanken.

5 Antworten

Amadéam 17.10.2007 | 13:12
Fordern Sie sowohl vom deutschen als auch vom spanischen Rentenversicherngsträger einen Versicherungsverlauf an und prüfen diesen auf Vollständigkeit. Für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden in jedem Vertragsstaat auch die Beitragszeiten des jeweils andern Landes mit herangezogen. Sollten also für die Spanische Rente noch 24 Monate fehlen, genügt es auch, in Deutschland 24 freiwillige Beiträge zu zahlen. Aufwand: 24 x rund 80 Euro. Lassen Sie meine Ausführungen von dem vom Experten genannten deutschen Rentenversicherungsträger prüfen und bestehen auf eine SCHRIFTLICHE Auskunftserteilung. Eine Kopie des spanischen Versicherungsverlaufs sollte dem deutschen Rentenversicherungsträger natürlich vorgelegt werden.
Paquitaam 18.10.2007 | 10:10
Hallo, erst einmal vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Den deutschen und Spanischen Versicherungsverlauf haben wir von beiden Staaten.Das würde uns sehr freuen ,wenn es denn so wäre ,dass die Erziehungszeit der Kinder voll beim spanischen Versicherunsträger anerkannt wird.(Aber das ist wie ich schon sagte , einer sagt ja es geht ,der andere sagt nein,es geht nicht)Wir müssten dass Schriftlich haben,dass es geht. Auch hat uns keiner bisher gesagt ,dass wir die Beiträge für die Spanischen 2 Jahre Fehlzeit hier in BRD bei der LVA einzahlen können.
Paquitaam 18.10.2007 | 10:57
danke für diese Info,aber eine Frage haben wir noch. Können wir diese freiwillige Beitagszahlung auch auf einmal nachzalen.
Paquitaam 18.10.2007 | 12:03
Hallo, dass habe ich soeben gelesen ,wenn das so ist dann können wir in BDR nichts freiwillig eeinzahlen bei der LVA für die Spanische Mindestrente,,oder !!!!!! Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht werden allerdings im Rahmen des Gemeinschaftsrechts Versicherungszeiten eines Mitgliedstaates nicht in das System der anderen Staaten eingegliedert. Jeder Mitgliedstaat berechnet unter Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen seine Rente auf der Grundlage der in seinem System zurückgelegten Versicherungszeiten und zahlt daraus eine Teilrente.
Michael1971am 18.10.2007 | 12:53
Hallo, Sie vermischen da immer noch zwei Sachverhalte. Sie können in die deutsche Rentenversicherung nur freiwillige Beiträge für die deutsche Rentenversicherung einzahlen. Auch sind die Kindererziehungszeiten deutsche Pflichtbeitragszeiten. Allerdings werden im Rahmen der EG-Verordnungen für den Anspruch auf Rente alle Zeiten zusammengerechnet, so dass Sie mit zusätzlichen deutschen Beiträgen die Mindestwartezeit in einem anderen EU-Staat erfüllen können. Gezahlt wird dann aber nur der jeweilige Anspruch aus den einzelnen Ländern. Berechnet wird auch hier die jeweilige Rente unter Zugrundelegung aller Zeiten, der Zahlanspruch wird dann aber wieder im Verhältnis der Zeiten zueinander auseinanderdividiert.
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