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Experten-Antwort

Spanischer Waise über 27, was nun?

von Cristina Damm07.10.2015 | 13:35
1219 Ansichten
4 Antworten

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Person: Behinderter spanischer Waise über 27 Jahre alt, bekäme in Spanien wegen seiner Behinderung von 70% weiterhin Waisenrente bis an sein Lebensende. Sein Vater arbeitete in Deutschland. In Deutschland ist aber ein Anspruch auf Waisenrente aus der Deutschen Rentenversicherung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Der Waise lebt aber weiter. Was nun? Auf welche Pension hätte er jetzt Anrecht, oder was muss er ab dem 27. Lebensjahr beantragen?Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christina Damm,

wenn die Waise in Deutschland lebt, kann sie sich an eine gemeinsame Servicestelle aller Rehaträger wenden. Zu den Aufgaben solcher Servicestellen gehört unter anderem die schnelle und unbürokratische Beratung und Unterstützung für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige, die Information über Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger, die Klärung des persönlichen Bedarfs an Rehabilitationsleistungen, Hilfe bei der Antragsstellung, die Begleitung der Betroffenen bis zur Entscheidung sowie die Koordination der Hilfen der verschiedenen Rehabilitationsträger während der Leistungserbringung.

Sollte die Waise selbst Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben, kommt ggf. ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der eigenen Versicherung in Betracht. In diesem Fall können Sie sich zur näheren Information gern an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort wenden.

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3 Antworten

???am 07.10.2015 | 13:55
Wenn die spanische Waise in Spanien lebt, muss er sich dort an die Behörden wenden. Leistungen von Deutschland nach Spanien gibt es in diesem Fall nicht.
Anniam 07.10.2015 | 13:59
...nach Spanien ziehen und dort Waisenrente beantragen, aber folgendes vor dem Umzug unbedingt beachten: Der Anspruch auf Waisenrente erlischt bei Eintritt eines der nachstehend beschriebenen Umstände: - mit Vollendung des 18. Lebensjahres (außer bei dauernder Erwerbsunfähigkeit oder schwerer Behinderung) oder ggf. bei Erreichen der Altersgrenzen (!) für die Versorgungsberechtigten, - bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, die den Versorgungsanspruch begründet, - bei Adoption, - bei Heirat (sofern der/die Betroffene nicht völlig erwerbsunfähig oder schwer behindert ist), - bei Tod oder wenn festgestellt wird, dass der seit einem Unfall vermisste Arbeitnehmer nicht verstorben ist. Die Waisenrente erlischt grundsätzlich, wenn der Empfänger 18 Jahre alt wird bzw. seine Arbeitsfähigkeit (wieder-) erlangt.
Anniam 07.10.2015 | 19:24
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Prüfung ist bei der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen kommunalen Behörde (meistens beim Sozialamt) zu stellen. Ist für den Träger der Sozialhilfe bei einem Antragsteller, der noch nicht die Altersgrenze erreicht hat, unklar, ob evtl. eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, kann er sie feststellen lassen. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grund…
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