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Experten-Antwort

Spätaussiedler Status: § 7 BVFG

von Nadine12.10.2023 | 11:33
77 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann ich meine ausländischen Zeiten in der Rentenversicherung anerkennen lassen? Ich bin § 7 BVFG Ehegatte eines Spätaussiedlers und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Kann ich all meine ausländischen Zeiten geltend machen? Wenn nein, kann ich Studien- und Schulzeiten geltend machen? Kann ich außerdem Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten beantragen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nadine,

 

den Ausführungen von FRG können wir uns anschließen.

 

Ob die Kindererziehungszeiten beim Vater angerechnet werden können, müsste im Einzelfall geprüft werden.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

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10 Antworten

FRGam 12.10.2023 | 11:39
Als Ehegattin eines Spätaussiedlers können Sie weder Beitrags- noch Kindererziehungszeiten oder Kinderberücksichtigungszeiten aus Ihrem Herkunftsland geltend machen. Schul- und Studienzeiten dagegen immer, unabhängig von Ihrem Status.
Du meine Güteam 12.10.2023 | 12:00
Kann man sich das einfach aussuchen? Wäre mir neu.
Nadineam 12.10.2023 | 12:17
Im Forum hatte ich gelesen, dass der Antrag auf Kindererziehungszeiten innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik gestellt werden muss. Sollte die Frist abgelaufen sein, können die Kinder dem Vater nur zugerechnet werden, wenn dieser die Kinder überwiegend erzogen hat. Dies muss natürlich bewiesen werden.
Rückspracheam 12.10.2023 | 12:24
Zitat von Nadine anzeigen
Nach Rücksprache mit der telefonischen Hotline der DRV Bayern Süd: Die KEZ können beim Mann beantragt werden. Ob sie schlussendlich natürlich bewilligt werden, entscheidet dann die DRV. Bei der Ehefrau besteht ja keine Möglichkeiten, wenn sie den Status § 7 besitzt.
DaViam 12.10.2023 | 12:51
Hallo, die Kindererziehungszeit wird der Mutter in dem Herkunftsland angerechnet. Jetz ist die Frage: Wo kommt sie her? Wenn sie zum Beispiel aus Rumänien oder Polen kommt, bekommt sie ja von dort eine Rente. Mit freundlichen Grüßen
FRGam 12.10.2023 | 14:28
Meine Erfahrungswerte sagen, dass die Kindererziehungszeiten beim Vater nach Ablauf der richtig genannten Jahresfrist nur dann berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser die Kinder überwiegend erzogen hat. Sollte das Arbeitsbuch des Vaters dahingehend keine eindeutigen Hinweise geben, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass dem Vater die Zeiten der Kindererziehung zugesprochen werden. Die mir bekannten Klageverfahren vor Gericht (und das waren einige) sind Trägerübergreifend alle der Rechtsauffassung der Rentenversicherung gefolgt.
Sylviaam 12.10.2023 | 17:11
Wied die Rentenversicherung nur noch ein Selbstbedienungsladen angesehen ?
Auch das nocham 12.10.2023 | 18:06
Und das von einer Person, die sich nicht mal schriftlich ordentlich mitteilen kann.🙈
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