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Experten-Antwort

Stationäre Kinderrehabilitation und die Rentenversicherung

von Marion05.10.2016 | 15:42
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag... ich habe keine Ahnung, ob mir hier irgendjemand Auskunft geben kann... aber ich versuche es mal. Wenn ich hier total falsch bin, dann entschuldige ich mich schon mal. Hallo! Mein Sohn (4 1/2) ist seit 1 1/2 Jahren bei der Logopädie. In letzter Zeit mit sehr geringen Erfolg, was auch seine soziale Kompetenz sehr beeinträchtigt. Bei einer erneuten Kontrolle des SPZ (Sozial-Pädagogischer Dienst) empfahl man mir eine Stationäre Rehabilitation bei der Krankenkasse zu beantragen. Gesagt getan....zur Krankenkasse hin, die meinte, dass sie davon noch nie gehört habe und dafür nicht zuständig sei. Ich müsse zur Rentenversicherung. Dort habe ich dann auch den Antrag gestellt und warte derzeit auf Antwort (seit 4 Wochen) Nun habe ich aber im Internet gelesen, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (z.b. in den letzten 2 Jahren 6 Monate Beträge gezahlt) Was ich nicht erfülle. Ich bin alleinerziehend, seit 10 Jahre jetzt ohne Job. Heisst das nun: Meinem Kind wird nicht geholfen, weil ich keine Beiträge gezahlt habe? Und die Aussage der Krankenkasse weiß ich auch nicht so recht, ob ich der glauben kann. Wollte sie sich nur aus der Verantwortung ziehen? Bleibt mein Kind ohne Hilfe, wenn die Rentenversicherung nicht zahlt? VIELEN DANK FÜR HILFREICHE ANTWORTEN

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Marion,

die Deutsche Rentenversicherung ist Träger für medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Darin enthalten sind auch Maßnahmen in Form der Kinderrehabilitation. Um den Sachstand des Reha-Verfahrens zu erfahren, können Sie mit der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch in Kontakt treten. Dort erfahren Sie auch, ob die versicherungsrechtlichen (6 Monate) als auch die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Wie **** schon bemerkt hat, ist anhand des hier geschilderten Sachverhalts davon auszugehen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen könnten.

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4 Antworten

???am 05.10.2016 | 16:02
Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären, hätte die DRV den Antrag an Ihre Krankenkasse weitergeleitet und Sie entsprechend informiert (muss innerhalb 14 Tage nach Antragseingang passieren). Wenn Sie unruhig sind, empfehle ich Ihnen telefonisch nachzufragen, wie denn der Sachstand ist.
Silviaam 05.10.2016 | 16:07
Hallo Marion Der Sozialpädagogische Dienst kennt mit Sicherheit Ihre persönliche Lebenssituation als alleinerziehende Mutter und hat Sie gewiss aus diesem Grund bereits an die KK und nicht an die Rentenversicherung verwiesen. Ich würde an Ihrer Stelle noch einmal bei der KK vorstellig werden und dort sollte man Ihnen ausführlich und verständlich erklärend den Sachverhalt erläutern, wenn man Sie wieder auf die Rentenversicherung verweisen möchte, warum die KK als Kostenträger nicht eintritt. Eine weitere Möglichkeit, eine adäquate Rehabilitation für Ihr Kind zu erwirken, wäre es über das Diakonische Werk oder die Caritas zu versuchen. Ggf. über eine Mutter-Kind Kur/Reha. Fragen kostet nichts! Alles Gute für Sie und Ihre Familie wünscht Silvia
****am 06.10.2016 | 08:22
Hallo Marion, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch durch die Kindererziehungszeiten erfüllt werden, vor 2 Jahren war ihr Kind 2 1/2 jahre, KEZ gibt es bis zur Vollendung des 3 Lj., also müßten in den letzten 2 Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sein. Wenn sie seit 10 Jahren ohne Job sind werden sie wahrscheinlich ALG 2 bezogen haben (Arbeitslos) und der 2 Jahreszeitraum verlängert sich um die Zeiten der Arbeitslosigkeit. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte man den Antrag auch noch über die RV des leiblichen Vaters laufen lassen. So oder so die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden nicht das Problem sein.
=//=am 06.10.2016 | 10:09
Ich weiß nicht, wo der SB der Krankenkasse seine Ausbildung absolviert hat, evtl. auf der Baumschule. :-) Für die Durchführung von Kinderheilverfahren sind Krankenkasse und Rentenversicherungsträger gleichberechtigt! Hätten Sie den Antrag bei der KK gestellt und nicht nur nachgefragt, müßte die KK darüber entscheiden und dürfte eigentlich den Antrag auch nicht an die RV weitergeben. Das geschieht aber leider in der Regel allzu häufig, denn die KK müssen - entgegen der RV - sparen. :-) Fragen Sie telefonisch beim RV-Träger an, ob, wann und wie über den Antrag entschieden wird. Normalerweise wird über solche Anträge schneller entschieden als 4 Wochen, sofern alle ärztlichen Unterlagen vorliegen.
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