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Experten-Antwort

stationäre REHA / 4 Jahrsfrist neuer Antrag

von charles30.11.2012 | 13:51
4565 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zum administrativen Procedere bei stationären Maßnahmen zur Rehabilitation. Bis jezt habe ich die Situation so verstanden, dass man, wenn man bereits an einer orthopädischen stationären REHA teilgenommen hat, erst nach 4 Jahren wieder einen neuen Antrag auf eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation stellen kann. In meinem Fall lagen bei der letzten stationären Reha der Antrag und die Teilnahme mehr als ein halbes Jahr auseinander. Daher, wann beginnt die oben genannte 4-Jahresfrist? Mit Antragstellung oder mit Beendigung der Teilnahme an der stationären orthopädischen Reha? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen charles

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.12.2012 | 06:42

4 Antworten

Keine Ahungam 30.11.2012 | 14:19
Es zählt die Durchführung der Reha. Also Ende der Reha maßgebend.
Keine Ahungam 30.11.2012 | 14:19
Es zählt die Durchführung der Reha. Also Ende der Reha maßgebend.
Klaus-Peteram 30.11.2012 | 14:55
Eine Rehantrag können Sie immer stellen und zwar auch vor der 4-Jahresfrist . Ob dieser aber genehmigt wird steht auf einem anderen Blatt. Grundsätzlich können Sie aber auch früher als nach 4 Jahren wieder zur Reha, sofern dies ärztlicherseits für dringend erforderlich gehalten wird . Sie müssen halt einen guten Facharzt haben der die vorzeitge Reha bei der RV gut und medizinisch nachvollziehbar begründet. Diese 4 Jahresfrist ist also keinesfalls immer und grundsätzlkich bindend. Ich kenne einige Leute die regelmäßig sogar jedes Jahr zur med. Reha gehen... " Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von vier Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Ausnahme: Eine Rehabilitation kann auch innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. " dann auf Seite 9 : http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 30.11.2012 | 16:31
Der Antwort von Klaus-Peter ist nichts hinzuzufügen! Die Ausschlussfrist des § 12 SGB VI gilt nicht, wenn dringende medizinische Belange eine vorzeitige Maßnahme erfordern.
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