Patienten, die bei länger andauernden Rehabilitationsleistungen im Dezember Anspruch auf Familienheimfahrten haben, können eine Heimfahrt für die Beurlaubung anlässlich der Weihnachtsfeiertage nutzen, soweit ärztliche Gründe nicht entgegenstehen. Reisekosten für Famileinheimfahrten während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können aber erst bei mehrmonatiger Rehabilitation erstmals nach 8 Wochen übernommen werden, wenn die Behandlung voraussichtlich einen weiteren Monat dauert ( s. §53 SGB IX).Für Patienten, die wegen der Durchführung einer Kurzzeitmaßnahme keinen Anspruch auf Familienheimfahrten haben, wird Weihnachtsurlaub grundsätzlich nicht gewährt. Die Rehabilitationseinrichtungen können ermächtigt werden, den Rehabilitanden eine Heimfahrt zu ermöglichen, soweit ärztliche Gründe nicht entgegen stehen und der Erfolg der Heilbehandlung nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Reisekosten werden nicht übernommen. Durch die Heimfahrt darf keine Verlängerung der Heilbehandlung - auch nicht um die Zeit der Beurlaubung- erforderlich sein. Klären Sie daher mit der Rehabilitationseinrichtung ,ob sie Ihnen eine Heimfahrt ermöglichen kann.