Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. für die Regelaltersrente = 60 Monate Wartezeit) erfüllt sind, dann besteht auch Anspruch auf Altersrente, spätestens beim Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bei der mitgeteilten Höhe der Rentenanwartschaft ist ggfs. noch zu berücksichtigen, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen, wenn Sie pflichtversichert sind. Sollten Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sein, erhalten Sie einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, der dann zusammen mit der Rente ausgezahlt wird. Außerdem müssen ggfs. Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente berücksichtigt werden.
Im Todesfall besteht dann ggfs. aber auch ein Hinterbliebenenrentenanspruch.
Die Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit dem Umlageverfahren, d.h. die aktuell gezahlten Beiträge werden für die aktuell zu zahlenden Renten verwendet ("Generationenvertrag").
Auch ein Anspruch auf Rente wegen "Invalidität" besteht, wenn bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge).
Die Anmeldung für eine zukünftige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber.
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern. Versicherungsfreie Personen können sich nur freiwillig versichern, wenn die allgemeine Wartezeit (60 Monate) erfüllt ist. Eine rückwirkende Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist aber nur für das Vorjahr bis zum 31.03 des laufenden Jahres möglich.