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Status SV-frei - Ansprüche aus GRV

von Michael13.05.2010 | 13:15
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten-Team, bei folgender Fragestellung benötige ich Hilfe: I) eine Person, wurde auftrund einer Statusfeststellung von der SV befreit (2005). Die akt. Rentenmitteilung bisher weist eine "erdiente" AR Anwartschaft (z. B. 500 EUR zum AR-Beginn) aus. Erhält die Person die AR zum Rentenbeginn ? Wird im Todesfall aus dieser Rente Hinterbliebenen-Rente gezahlt? Wird theoretisch ein Deckungskapital gebildet für einen Mindestanspruch für Invalidität ? II) Eine SV freie Person wird aufgrund der zukünftigen Tätigkeit wieder SV-pflichtig (54jahre Alt). Wie erfolgt die Anmeldung bzw. können durch Nachzahlung die Anwartschaften angehoben werden? Herzlichen Dank für die Info!!! Beste Grüße Michael

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. für die Regelaltersrente = 60 Monate Wartezeit) erfüllt sind, dann besteht auch Anspruch auf Altersrente, spätestens beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bei der mitgeteilten Höhe der Rentenanwartschaft ist ggfs. noch zu berücksichtigen, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen, wenn Sie pflichtversichert sind. Sollten Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sein, erhalten Sie einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, der dann zusammen mit der Rente ausgezahlt wird. Außerdem müssen ggfs. Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente berücksichtigt werden.

Im Todesfall besteht dann ggfs. aber auch ein Hinterbliebenenrentenanspruch.

Die Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit dem Umlageverfahren, d.h. die aktuell gezahlten Beiträge werden für die aktuell zu zahlenden Renten verwendet ("Generationenvertrag").

Auch ein Anspruch auf Rente wegen "Invalidität" besteht, wenn bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge).

Die Anmeldung für eine zukünftige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber.

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern. Versicherungsfreie Personen können sich nur freiwillig versichern, wenn die allgemeine Wartezeit (60 Monate) erfüllt ist. Eine rückwirkende Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist aber nur für das Vorjahr bis zum 31.03 des laufenden Jahres möglich.

2 Antworten

Schadeam 13.05.2010 | 14:19
I) Ja die AR erhält er/sie natürlich. Spätestens mit 65+ Beim Tod erhält der Ehegatte Hinterbliebenenrente, Kinder auch falls unter 18, oder unter 27 in Ausbildung. Bei Invalidität gibt es nichts, wenn der Mensch schon seit 5 Jahren nichts mehr eingezahlt hat. II) Sobald Ihr Beispielsfall wieder als Arbeitnehmer irgendwo beginnt, wird er wieder versicherungspflichtig und der Arbeitgeber meldet ihn "ganz normal an". Wie das geht, sollte ein Arbeitgeber wissen;-). Nachzahlungen für Jahre, in denen man nichts eingezahlt hat, geht nicht. Der gute Mensch hätte ja, wenn er versichert hätte sein wollen, ab 2005 freiwillige Beiträge bezahlen können. Mehr dazu in einer persönlichen Einzelberatung in der nächsten Beratungsstelle der DRV.....
-_-am 14.05.2010 | 00:25
I) "Eine Person, wurde aufgrund einer Statusfeststellung von der SV befreit (2005). Die akt. Renteninformation weist eine AR-Anwartschaft (z. B. 500 EUR zum AR-Beginn) aus. Erhält die Person die AR zum Rentenbeginn?" Dem Grunde nach ja, der Betrag ist jedoch eine voraussichtliche Betrachtung und berücksichtigt außerdem nicht den Eigenanteil der Beiträge bei Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt bei ca. 10%). "Wird im Todesfall aus dieser Rente Hinterbliebenenrente gezahlt?" Ja "Wird theoretisch ein Deckungskapital gebildet für einen Mindestanspruch für Invalidität?" Nein, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf dem wesentlich sichereren Umlageverfahren (Generationenvertrag) und nicht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. II) "Eine SV-freie Person wird aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme wieder SV-pflichtig (54 Jahre alt). Wie erfolgt die Anmeldung?" Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber über die gewählte Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Selbständige müssen sich ggf. auch selbst um die Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung bemühen und sollten sich daher beraten lassen. "Können durch Nachzahlung die Anwartschaften angehoben werden?" Nein. Freiwillige Beiträge können neben Pflichtbeiträgen nicht entrichtet werden.
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