Hallo User Frank59,
die Verjährungsfrist für zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge beträgt vier Kalenderjahre nach dem Jahr der Beitragsentrichtung. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst, wenn durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Beanstandung der Beiträge erfolgte. Erst nach der Beanstandung durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können auch die Beiträge, auf Antrag, ggfs. erstattet werden.
Vorausgesetzt es wurden in den letzten 10 Jahren Pflichtbeiträge entrichtet, kann auf Antrag die Pflichtversicherung als Selbständiger gewählt werden. Dies gilt jedoch nur ab Antragsmonat für die Zukunft.
Sollten jedoch in den letzten 10 Jahren keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sein, kann die Versicherungspflicht für Selbständige nicht mehr aufgenommen werden, da ein Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt sein musste.