Hallo RKBerhorst
Der Geschäftsführer einer GmbH steht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt, ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann; dies gilt insbesondere für (Fremd-)Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind. Eine Beschäftigung scheidet dagegen aus bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (sogenannte umfassende Sperrminorität). Gleiches gilt für den Geschäftsführer einer Vorgründungs-GmbH und einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG kommt es für die statusrechtliche Beurteilung maßgeblich auf die Rechtsmacht des Gesellschafters an. Eine Abbedingung dieser Rechtsmacht durch Stimmbindungsvereinbarungen, Stimmrechtsübertragungen und Stimmrechtsvollmachten ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH können als Selbstständige mit nur einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig sein.
Eine konkrete Beurteilung der Versicherungspflicht der Gesellschafter in diesem Forum ist leider nicht möglich.
Aus diesem Grund wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin und beantragen die Statusfeststellung gem. §7aAbs.1 Satz1 SGBVI.
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.. Der Antragsvordruck kann aus dem Internet abgerufen werden.
Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (z. B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV) oder durch einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wie ist der Status bei einem Geschäftsführer einer kein-Mann GmbH?
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