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Statusfeststellungsverfahren - Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörige

von Harzpeter29.06.2007 | 13:46
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6 Antworten

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Sohn übernimmt Handwerksbetrieb vom Vater. Vater wird Arbeitnehmer gem. § 117 BGB. Firmenbesitz wird Sohn übertragen. Arbeitsvertrag durch Rechtsanwalt und Steuerberatung abgewickelt. Statusfeststellung wird ab 1.1.2005 gem. -BR-Druck.676/04 im SBGIII und SGBIV für den mitarbeitenden Ehegatten u. Lebenspartner obligatorisch. Muß Vater jetzt Statusfeststellung selbst erwirken? Rentenberater(Versichertenältester) behauptet: nein! Rentenversicherungsträger wird sich ggf. melden, nur dann soll Vater Statusfeststellung einreichen? Was ist richtig ?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Sohn wird als ein in der Handwerksrolle eingetragener Selbständiger von der RV automatisch angeschrieben, um zu prüfen ob Rentenversicherungspflicht besteht.

Wenn der Vater beim Sohne normaler Arbeitnehmer ist passiert hier nichts, ein Statusfeststellungsverfahren ist nicht durchzuführen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Versichertenälteste sind ehrenamtliche Mitarbeiter der DRV und somit prädestiniert Auskünfte im Rentenrecht zu erteilen.

4 Antworten

Knut Rassmussenam 29.06.2007 | 15:21
So etwas wird es eventuell ab dem 01.01.2008 geben. Die vohn Ihnen angeführte Drucksache ist lediglich eine Stellungnahme des Bunderates zum damaligen Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes. Lang lang her... Sind wir schon da??? Ach nein das ist ja Weit Weit weg!
Knut Rassmussenam 29.06.2007 | 15:34
Da fehlt ja die Hälfte... Also: § 28 a SGB VI Meldepflichten des Arbeitgebers - Besondere Kennzueichnung nur dann, wenn Ehegatte oder Lebenspartner (damit ist nich der Lebensabschnittsgefährte gemeint) Arbeitnehmer sind. Dann erfolgt eine Statusfeststellung! Ebenso bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH. Dies ist die Rechtslage seit dem 30.03.2005.
Ossiam 29.06.2007 | 18:03
Hallo, ein Versichertenältester ist nicht zur Beratung berechtigt. Ist der Vater Arbeitnehmer unterliegt er der Vers.-Pflicht nach § 1 SGB VI. Im Zweifelsfall bitte die Einzugsstelle/Krankenkasse um Beratung bitten.Ist der Vater Privat Krankenversichert wäre eine Beratungsstelle der DRV aufzusuchen. mfG
Harzpeteram 30.06.2007 | 09:16
Hallo Ossi, Du schreibst, Versichertenälteste sind nicht zur Beratung berechtigt-- Täglich lese ich in der Zeitung den öffentlichen Aufruf unseres Versichertenältesten zur Anmeldung in sein Beratungsbüro. Er berät in Rentenversicherungsangelegenheiten, füllt Formulare aus, stellt Verbindung zu Behörden her. Er erhält sogar Aufwandsentschädigung von der Rentenversicherung. Habe ich da was falsch verstanden ?
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