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Experten-Antwort

Statuts VSPF - was geschieht mit Beiträgen, wenn VSPF ab Feststellung anfangen soll

von C. Böttcher18.04.2017 | 10:06
730 Ansichten
2 Antworten

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Guten Morgen, bei einer Statutsfeststellung wurde festgestellt, dass bei einem GGF eine VSPF vorliegt. Er zahlt auch bereits seit Geschäftsbeginn (01.01.2017) Pflichtbeiträge zur gRV. Im Anhörungsverfahren wird ihm nun mitgeteilt, dass er VSPF ist und dass er die Möglichkleit hat den Versicherungsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt (dem Tag der verbindlichen Entscheidung über die VSPF) wählen zu können. Dies möchte er in Anspruch nehmen. Was zwei Fragen aufwirft... 1. Entstehen ihm Nachteile durch den späteren Versicherungsbeginn? 2. Was geschieht mit den Beiträgen die er beeits ab dem 01.01 zahlt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo C. Böttcher,

ich gehe davon aus, dass mit der Abkürzung GGF ein Gesellschafter-Geschäftsführer gemeint ist.

Für diesen Personenkreis ist ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch; es wird mit der Anmeldung automatisch ausgelöst.

Bei diesem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren gibt es aber weder eine Anhörung durch die Clearingstelle, wenn das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt wird, noch die Anwendung der besonderen Regelungen des § 7a Absatz 6 SGB IV über den verspäteten Beginn der Versicherungspflicht. Insoweit ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt grundsätzlich für mich nicht nachvollziehbar.

Grundsätzlich kann man zu Ihren Fragen Folgendes feststellen:

1. Bei einem späteren Beginn der Versicherungspflicht fehlen Pflichtbeitragsmonate für bestimmte Wartezeiten und für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Erwerbsminderung. Außerdem kann die Rentenhöhe geringer sein. Genaue Aussagen sind aber nur bei Kenntnis der bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten möglich. Daher sollte bezüglich der Frage der Nachteile eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung aufgesucht werden.

2. Sofern Beiträge für Zeiten gezahlt wurden, für die keine Versicherungspflicht bestanden hat, handelt es sich um zu Unrecht gezahlte Beiträge. Diese sind ggf. zu beanstanden und denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben.

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1 Antworten

Die Farbe Schwarzam 18.04.2017 | 10:34
1.) Fehlende BYZT, die ggf. zur Nicht-Erfüllung einer WZ führt, genauso wie zu einer möglicherweise geringeren Rentenhöhe. 2.) §26 (2) IV - Erstattung.... Wussten die beiden Kolleginnen das nicht?
Deutsche Rentenversicherung
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