Hallo C. Böttcher,
ich gehe davon aus, dass mit der Abkürzung GGF ein Gesellschafter-Geschäftsführer gemeint ist.
Für diesen Personenkreis ist ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch; es wird mit der Anmeldung automatisch ausgelöst.
Bei diesem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren gibt es aber weder eine Anhörung durch die Clearingstelle, wenn das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt wird, noch die Anwendung der besonderen Regelungen des § 7a Absatz 6 SGB IV über den verspäteten Beginn der Versicherungspflicht. Insoweit ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt grundsätzlich für mich nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich kann man zu Ihren Fragen Folgendes feststellen:
1. Bei einem späteren Beginn der Versicherungspflicht fehlen Pflichtbeitragsmonate für bestimmte Wartezeiten und für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Erwerbsminderung. Außerdem kann die Rentenhöhe geringer sein. Genaue Aussagen sind aber nur bei Kenntnis der bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten möglich. Daher sollte bezüglich der Frage der Nachteile eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung aufgesucht werden.
2. Sofern Beiträge für Zeiten gezahlt wurden, für die keine Versicherungspflicht bestanden hat, handelt es sich um zu Unrecht gezahlte Beiträge. Diese sind ggf. zu beanstanden und denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben.