Hallo Karla,
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, sind in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI versicherungspflichtig. Sie gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung.
Eine Tätigkeit in einer Werkstatt liegt vor, wenn der behinderte Mensch zum Zwecke der Beschäftigung in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen ist.
Dabei gilt als „Aufnahme“ neben der ständigen Unterbringung auch der Tagesaufenthalt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die aufgenommenen behinderten Menschen in diesen Werkstätten mehr oder weniger mitarbeiten und sei es nur im Rahmen einer Therapie. Auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme im Eingangs-, Berufsbildungs- oder im eigentlichen Arbeitsbereich erfolgt.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die behinderten Menschen Arbeitsentgelt erhalten, hat keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht. Somit ist auch die Zahlung eines Grund- oder Steigerungsbetrages unerheblich für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die genauen Leistungs-und Verteilungskriterien regeln die Werkstätten in Entgeltordnungen.
Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI liegt allerdings nicht vor, wenn der behinderte Mensch nicht wegen einer Behinderung in die Werkstatt „aufgenommen“ ist, sondern aufgrund eines regulären Arbeitsverhältnisses des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Werkstatt beschäftigt ist.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei behinderten Menschen nach § 162 Nr. 2 SGB VI das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung