Hallo Dessauer,
Als privat Kranken-und Pflegeversicherte müssen Sie grundsätzlich Beiträge auf das Sterbevierteljahr bezahlen, da es eine laufende Rentenzahlung ist. Die private Krankenversicherung zieht ihre Beiträge auch in diesem Zeitraum ein. Die Tatsache, dass Sie Pensionärin sind ändert daran auch nichts, denn Beiträge zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung sind weiterhin fällig, solange Leistungen (wie etwa das Sterbevierteljahr ) gezahlt werden.
Zu beachten hierbei ist aber auch, dass es bei der gesetzlichen Krankenversicherung für den verstorbenen Versicherten, falls dieser gesetzlich krankenversichert war, oft eine Rückerstattung der Beiträge für die Zeit nach dem Tod gibt, bei der privaten Versicherung allerdings bleibt die Beitragszahlung in der Regel bestehen, bis der Vertrag endet oder gekündigt wird.
Weiterhin handelt es sich bei dem sogenannten Sterbevierteljahr um eine Vorschusszahlung der Deutschen Rentenversicherung, die den Hinterbliebenen die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod auszahlt. Diese Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob auf die Rente zuvor Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung einbehalten wurden.
Das heißt konkret : Der bei der Rente einbehaltene Anteil für die Kranken-und Pflegeversicherung wird nicht zusätzlich ausgezahlt- es wird nur die volle monatliche Rentenzahlung des Verstorbenen für das Sterbevierteljahr gezahlt. Sollte der verstorbene Versicherte vor seinem Tod freiwillig gesetzlich versichert gewesen sein und daher einen Beitragszuschuß zur Kranken-und Pflegeversicherung mit der Rente bezogen haben, so wird die Rente im Sterbevierteljahr auch ohne den Zuschuß ausgezahlt. Dieser wird auch nicht anderweitig an die Hinterbliebenen übertragen.
Für weitergehende Informationen und Auskünfte haben Sie auch die Möglichkeit, beim nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Zu empfehlen ist auch eine Beratung bei Ihrer privaten Krankenkasse.
Mit diesen Informationen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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