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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr

von Mario Kübler09.09.2011 | 18:44
2066 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Schwiegervater verstarb am 01.03.2011. Meine Schwiegermutter ist am 17.03.2011 verstorben. Es wurde Ihr im März 2011 ein Sterbevierteljahr (3 Renten des Schwiegervaters)auf Ihr Konto überwiesen. im September 2011 wurde das Geld wieder eingezogen, mit der Begründung die Schwiegermutter sei zu früh verstorben. Sofort wurde das Geld vom GIRO-Konto zurückgebucht. Wie lange hätte meine Schwiegermutter leben müssen, um das Sterbevierteljahrgeld behalten zu können? Wie lautet das Gesetz?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mario Kübler,

wir verweisen auf unsere Antwort zu Ihrer ersten gleichlautenden Anfrage vom 09.09.2011.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-_-am 09.09.2011 | 22:29
Das sogenannte "Sterbevierteljahr" gibt es als eigenständige Leistung nicht. Es handelt sich dabei um einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente. Da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstanden ist, kann auch das "Sterbevierteljahr" nicht beansprucht werden. Die Höhe der Rente regelt sich über den Rentenartfaktor nach § 68 SGB 6, der bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 beträgt und erst ab dem vierten Kalendermonat vermindert wird. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus, die über Ihre Niederlassung Renten Service auf Antrag auch diese besondere Vorschusszahlung für das "Sterbevierteljahr" im Auftrag des Rentenversicherungsträgers vornimmt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__119.html Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__118.html Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.html Die Abwicklung entsprach somit den gesetzlichen Bestimmungen.
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