Hallo Lydia,
in der Tat beträgt der Vorschusszahlung auf die später zu zahlende Witwenrente das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z.B. den Beitragszuschussbetrag zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Die Rente wird also in Höhe der Bruttorente des Verstorbenen ausgezahlt.
Wird bei Bewilligung der Witwenrente nun durch Ihre Krankenkasse mitgeteilt, dass Sie (selbst) die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt haben, so sind ab Beginn der Witwenrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Hierdurch ist die Überzahlung des Vorschussbetrags entstanden und die Rückforderung besteht wohl zu Recht.