Der "persönliche Steuersatz" ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz. Er ist abhängig vom zum versteuernden Einkommen. Fragen zum Steuersatz sollten Sie mit dem Finanzamt abklären oder sich mit Ihren Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung setzten. Zum versteuernden Einkommen zählen auch die gesetzlichen Renten. Ab 2040 sind die gesetzlichen Renten voll zu versteuern. Bis zum Jahr 2004 waren gesetzliche Renten nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Seit 01.01.2005 erfolgte der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung. Renten, die im Jahr 2005 oder früher begonnen haben, werden mit einem Steueranteil von 50 Prozent der Rente versteuert.
In der Zeit zwischen 2005 und 2040 steigt dieser Steuersatz in 2-Porzentpunkt-Schritten bis 2020 und danach in 1 Prozentpunkt-Schritten bis 2040 an. Weitere Einzelheiten können Sie auch unter folgendem Link nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_123866/SharedDocs/de/Inhalt/02__Rente/08__rentensteuer/steuer__rentenbesteuerung.html .
Ob bei Ihrer Erwerbsminderungsrente KV - Beiträge zu entrichten sind, prüft die Krankenkasse. Hierbei prüft sie, ob seit erstmaligem Eintritt ins Erwerbsleben bis Rentenantragstellung in der Zweiten Hälfte dieses Zeitraumes die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Dieses ist erfüllt, wenn Sie in diesem Zeitraum mindestens zu 90 Prozent bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie als Pflichtmitglied oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Auch über die Familienversicherung kann diese Vorversicherungszeit erfüllt werden. Hierüber entscheidet die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren. Da der Rentenversicherungsträger an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden ist, sollten eventuelle Unklarheiten bei dieser abgeklärt werden.