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Steuerabzug bei Geringverdienst

von Brigitte23.05.2007 | 10:00
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9 Antworten
Steuerabzug bei Geringverdienst Beitrag von Brigitte, 21.05.2007, 21:03 Uhr Ich beziehe Witwenrente und ab 12/06 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter 65 Jahre. Ich übe eine geringfügige Beschäftigung aus. Im März, August und Oktober lag ich jeweils geringfügig über 350,00 €, mir werden allerdings 2 % pauschale Steuern abgezogen. März 353,55 € RV Brutto, - 7,07 € pauschale Steuer August 350,55 € RV Brutto, - 7,01 € pauschale Steuer Oktober 351,87 € RV Brutto, - 7,04 € pauschale Steuer November 537,67 € RV Brutto Dezember 391,71 € RV Brutto Meine Frage ist, müsste im März, August und Oktober die pauschale Steuer vom Bruttoverdienst abgezogen werden, denn bei Geringverdienst trägt bei den meisten die 2 % Steuer der Arbeitgeber. Dann wären November und Dezember die 2 Monate, die man bis zum Doppelten verdienen kann. Ich habe für Dezember und Januar nur eine 2/3 Rente erhalten. Meine 2 Frage betrifft den Zuverdienst, ich darf bei meiner Altersrente 300,00 € verdienen, damit meine Witwenrente nicht gekürzt wird. Wenn ich jetzt 2 Monate das Doppelte für die Altersrente unschäddlich verdiene, wird mir dann die Witwenrente gekürzt, weil ich mit 2 mal 300,00 € (600,00 €) +385,00 € Altersrente in den 2 Monaten für die Witwenrente über dem monatlichem Freibetrag von 689,83 € liege? Gilt bei der Witwenrente noch die Regelung, dass man 2 Monate unbegrenzt hinzuverdienen darf bei Krankheitsvertretung oder unvorhersehbarem Grund?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 23.05.2007 | 14:53

Hallo, Brigitte,

bei der Altersrente gilt als Hinzuverdienst immer der Bruttoarbeitlohn.

Bei der Hinterbliebenenrente besteht aktuell eine Einkommensgrenze von 689,83 Euro Netto. Diese Grenze darf nicht überschritten werden.

Moderatoren-Antwortam 05.06.2007 | 08:37

Das ist so richtig! Ihre eigene Altersrente wird aber nur zum Teil angerechnet.

Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rubrik Lexikon/Einkommensanrechnung-bei-Renten-wegen-Todes.

7 Antworten

Schiko.am 23.05.2007 | 11:23
Ihre umfangreichen darlegungen erfordern mehrere antworten. Den zuverdienst nannten sie ja schon. Will also nur hierauf eingehen, weil ich ihre eigene nettorente und die 60 % brutto witwenrente nicht kenne. Grundsätzlich aber gilt, es ist für die rente unter 65 ein zusatzverdienst von monatlich höchstens 350 zulässig. Zweimal im Jahr sogar um das doppelte. Dies wurde aber 5 mal überschritten, maß- gebend der bruttolohn, deshalb rentenkürzung ver- mutlich. Stellen sie dies sofort ab und lassen vom arbeitgeber nurmehr 350 brutto verrechnen mit den bekannten ausnahmen. Auffallend aber auch für den verdienst 537,67 und 391,71 nannten sie keine 2% abzüge. In der tat, die 2 % steuer hat der AG. aufzubringen, eine steuerkarte liegt ja nicht vor. Es ist aber zulässig, dass der arbeitergeber sich diese abzüge wieder holt, wenn er den bruttolohn ent- sprechend kürzt. Manche holen sich durch diese kürzung die insgesamt abgeführten 30% vom be- schäftigten wieder zurück. Durch den 2 % abzug aus 350 fällt zwangsläufig der stundenlohn netto geringer aus, dies kann man ja im November und Dezember wieder ausgleichen. Richtig haben sie erkannt es gelten grundsätz- lich 689,83 ( alte bundesländer) anrechnungsfrei. Auf die witwenrente führt der übersteigende be- mit 40 % zur kürzung. Angenommen: Eigenes einkommen 350 ( 400 geringverdiener Job) ./. 20% 280,00 anzusetzen 450,00 eigene nettorente ----------- 730,00 gekürzt um 690 (gerundet) anrechnungsfrei 040,00 mit 40 % dies sind 16 €. kürzung der witwen- bruttorente. Auf wunsch, soweit ich es verstehe, gerne weitere darlegungen. MfG.
Brigitteam 23.05.2007 | 14:46
Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ich möchte mein Problem nun Schritt für Schritt durchgehen. Weitere Informationen zur 1. Anfrage: Witwenrente netto 946,43 € Altersrente für Schwerbehinderte 384,73 € November 06 RV-Brutto392,67 + 145,00 € Weihnachtsgeld, 2 % Steuer 10,75 € Dezember 06 RV-Brutto 381,71 €, 2 % Steuern 7,83 €. Mein Alter 62 Jahre. Die Steuer wird vom RV-Brutto abgezogen, angerechnet wird mir aber das RV-Brutto. Wie wichtigste Frage ist, war die Kürzung der Rente für die Monate Dezember 06 und Januar 07 rechtens, denn ich bekomme Beträge angerechnet, die ich nicht hatte. Wenn man die 2 % Steuer abzieht, dann wäre ich nur für die Monate November 06 und Januar 07 über 350,00 € gewesen, das wären dann die 2 Monate mit dem doppeltem Verdienst. die weiteren Fragen stelle ich nach Beantwortung des Steuerproblems. Mit freundlichem Gruß
Brigitteam 23.05.2007 | 15:19
Halle Experte, Sie schreiben aber, dass es zulässig ist, dass sich der Arbeitgeber die Steuer wiederholt, wenn er den Bruttolohn entsprechend kürzt. Dies ist bei mir aber nicht geschehen, es wurde der Bruttolohn vor Abzug der 2 % Steuer gewertet, mit freundlichem Gruß Brigitte
Schiko.am 23.05.2007 | 20:41
Also nochmals einige daten zur verdeutlichung. Bin ja hier bekannt als nicht so guter schema darsteller, in zahlen. Was ich in 74 jahren nicht gelernt, wird auch nicht mehr zu reparieren sein. 1.) 400 euro job sind es mehr im monat-weniger dürfen es sein, ist die nächste größe mit 400,01 bis 800,00 euro gleitzone, gilt nicht bei zei- ten der berufsausbildung. Hauptmerkmal, der arbeitgeber zahlt aus dem bruttoverdienst 15% RV./ 13 % Kr.Vers. und 2% einkommensteuer. Vorteil für den beschäftigten, dieser verdienst wird nicht in die versteuerung des beschäftigten einbezogen. Es ist aber zulässig, dass sich der arbeitgeber diese beträge durch einen niedrigen nettolohn wieder holt. Deswegen wird aber der AN. nicht steuerzahler. 2.) Bei der verminderung einer witwen/witwerrente ist immer vom bruttobetrag auszugehen. Sie nannten netto 946,43, es könnten brutto 1.049,84 sein ./. 9,85 % kr.pfl.vers. = 946,43 netto. 3. ) Ist die altersrente von 384, 73 als nettorente zu sehen könnte es hier 426,77 brutto sein. Auch hier 9,85 % abgezogen sind es netto 384,73, Dies bedeutet letztendlich ob steuer anfällt , folgendes. 1.049,84 x 12 sind ein jahresbrutto von 12.598,08 0.426,77 x 12 ergeben ein jahresbrutto von 5.121,24 jahresbrutto. Gesamtbetrag 17.719,32 Gehe davon aus, die renten wurden erstmals 2006 ausbe- zahlt , somit sind es 48% als steuerfreier teil und mit euro 9.214,05 und 52% zunächst steuerpflichtig 1.745,35 mit 9,85 % als abziehbar für kr./pfl. versicherung 0.102,00 pauschbetrag rente ergibt ein steuerpflichtiges EK. von 7.366,70 0 steuer, es sind ja 7.664 plus 36 für sonderausgaben. steuerfrei. Vieleicht genügt dies für heute, gerne werde ich zu berechtigten oder vermeintlichen rentenkürzung stellung nehmen, wenn auch andere daten bekannt sind. Soweit es abzüge bei der rente durch rechnerische überzahlung sind, müssen sie dies schlucken. Zusaätzliche abzugsbeträge als strafe- wie dies auch hier immer wieder angedroht wird , sollten sie nicht hinnehmen. Notfalls sind abgeordnete einzuschalten, bin hierbei be- hilflich , auch wenn ich nur ein rentner bin. Übrigends . nicht der experte, ich war es , der von der zu- lässigkeit der ersatzbe- schaffung abgeführte beträge redete. MfG.
Brigitteam 23.05.2007 | 22:19
Hallo Schiko., Nun bin ich eigentlich verwirrter als vorher. Mir geht es nicht um die jährliche Steuerermittlung, das ist mir schon klar. Was mir nicht klar ist, dass bei meiner Monatsabrechnung meiner geringfügigen Beschäftigung ein RV-Brutto ausgewiesen ist, welches auch die Rentenversicherung für meine Rentenberechnung verwertet hat, und anschließend werden die 2 % Steuern abgezogen. Ich möchte für diesen Punkt nur wissen, ob dies so richtig ist. Welche Angaben fehlen noch für eine genauere Beantwortung. mfg Brigitte
Schiko.am 24.05.2007 | 17:09
Nochmals, der geringfüge job wird steuerlich nicht in die steuerberechnung bei ihnen einbezogen. Dies auch deswegen, weil ihr arbeitgeber die 2 % steuer zu bezahlen hat, lohnsteuer würde ja auch in ihre steuer- karte eingetragen , wenn von ihnen bezahlt. Er muss sogar für für einen nichtrentner mit haupt- beschäftigung und 2. beschäftung 400 euro, 30% abführen. Diesen mehraufwand, bei ihnen eben nur 2 % holt er sich bei ihnen wieder. Dadurch haben sie netto weniger in der tasche. Der Bruttobetrag für sie ist damit nicht beeinflusst und gilt ja bekanntlich bei ihnen als ausgangslage für andere einkommen. Vielleicht hilft ihnen meine erklärung über die abführung von 5,5 % soli weiter, wie ich dies schon vielen erklärte. Millionen menschen behaupten, der soli wird direkt nach " drüben überweisen" In wirklichkeit aber ist es so, weil die bundesre- gierung noch immer mit meinetwegen jährlich 70 Milliarden die neuen länder unterstützen muß wird der haushalt seit der wiedervereinigung stark belastet. Um dies etwas abzumildern vereinnahmt die regierung den soli noch immer . MfG.
oktopusam 04.06.2007 | 16:43
Mich bewegt eine Frage: Ich habe gehört, dass die witwenrente gekürzt wird bei Bezug von altersrente, die ich dieses Jahr beantragen will. Stimmt das?
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