Guten Tag Susa,
zunächst einmal müssen hier zwei von Ihnen genannte Begriffe unterschieden werden, und zwar der sogenannte Grad der Behinderung einerseits und die Erwerbsminderung andererseits.
Die Erwerbsminderung ist ein Begriff aus dem Rentenrecht und wird definiert nach dem Umfang des Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Liegt dieses bei unter 3 Stunden pro Tag liegt volle Erwerbsminderung vor, liegt es bei mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden pro Tag spricht man von teilweiser Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, wenn zusätzlich vor Eintritt der Erwerbsminderung die sogenannte fünfjährige Wartezeit erfüllt ist, jemand also mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Außerdem müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorgelegen haben.
Ob diese Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger nach einer entsprechenden Antragstellung.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, um Ihren Anspruch auf diese Rente bzw. die Erfüllung der o.a. Voraussetzungen abzuklären.
Alternativ können Sie dafür auch im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle die Unterstützung durch eine Beraterin / einen Berater in Anspruch nehmen.
Die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit können Sie über das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ermitteln:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/
01_kontakt_und_beratung/02_beratung/
01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Der Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts kennzeichnet das Ausmaß einer bestehenden Behinderung mit den daraus für den behinderten Menschen in sämtlichen Lebensbereichen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.
Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang Behinderung vorliegt, sind die sogenannten Versorgungsämter zuständig.
Aus der Festsetzung des Grades der Behinderung können sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben , u.a. steuerrechtliche Auswirkungen. Für weitere Informationen zum Steuerrecht sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. eine Steuerberaterin / einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein Ihres Vertrauens wenden.