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Steuerersparnis bei Riester-Rente

von Sich fragender09.01.2008 | 23:54
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe ich alles richtig verstanden? In diesem Jahr kann ich (verh. 2 Kinder, Frau abgeleitet förderungsfähig, Frau erhält Kinderzulagen, 42.000 Eink) 2100 E. als Sonderausgaben absetzen. Meine Steuerersparnis rechnet das FA durch die Günstigerprüfung so aus: Meine Beiträge (4% minus Grundzulage = 1.526 E.) werden vom Einkommen abgezogen. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil, von dem wiederum die Zulagen abgezogen werden. Bei einem positiven Betrag zieht mir das Finanzamt diese Summe von meiner Steuerschuld ab. Hole ich das Maximum aus der staatl. Förderung, wenn meine Frau ihre Einzahlungen an den Zulagen ausrichtet und nur wenig einzahlt und ich meine Einzahlungen an der Steuer-Förderung bemesse und 2.100 einzahle? Könnt ihr mir das sagen? Dankeschön an alle Rechenkünstler.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

4. Riesterrente - Steuerersparnis bei Riester-Rente

Konkrete Steuerauskünfte können wir nicht erteilen, dazu wenden Sie sich bitte bei Rückfragen an Ihren Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein oder ihr zuständiges Finanzamt.

Die allgemeine Systematik stellen wir Ihnen gerne vor.

Die Riesterförderung wurde seitens des Staates eingeführt, um den Menschen - rund 85 Prozent der Bevölkerung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert - die Möglichkeit zu geben, das künftig sinkende Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) auszugleichen. Der Staat fördert die zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester) durch Zulagen und Steuererleichterungen. Zu diesem Zweck hat er den sogenannten zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommenssteuergesetz eingeführt, der in der Folge das zu versteuernde Einkommen in der Jahressteuererklärung mindert. Die Steuerersparnis kommt allerdings nur dann zum Zuge, wenn die Zulagenförderung geringer ausfällt als die zu gewährende Steuerminderung. In einer sogenannten Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt in jedem Fall eine entsprechende Berechnung vor, die aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird.

1 Antworten

Schiko.am 10.01.2008 | 12:55
Will versuchen dies auf meine art darzulegen. Gehe davon aus, die frau arbeitet nicht, hat aber als mittelbar berechtigte einen eigenen vertrag ab- geschlossen, um nicht die grundzulage von 154 zu verlieren. Damit aus der riesterversicherung auch später die ehefrau einen eigene rente erhält kommen zu 154 auch noch zweimal 185 für die kinder dazu, insgesamt 524. Also keine eigenleistung. Nach abzug ihrer grundzulage überweisen sie 1526 auf ihren vertrag und erfüllen mit 154 grundzulage das rechnerische soll. Nun zur steuerlichen seite: 42.000 und 19,90 % RV. beitrag ergeben 08,358 anrechenbar in 2008 mit 66% sind 05516 gekürzt um den AG. anteil v. 9,95% 04179 hälfteanteil verbleiben ---------- 01337 wirkungsvoll plus 03000 für krankenversicherung 00920 pendler pauschbetrag (oder höher) 00072 paulschale sonderausgaben ---------- 5329 steuermindernd von 42.000 36671 zu versteuerndes einkommen-4805 Steuer 36671 minus 02100 100 % riester 34571 zu versteuerndes einkommen-4250 steuer somit 550 zunächst steuerersparnis w. 2100.Dieser betrag wird durch 678 gesamtzulagen zur null- summe . MfG.
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