Hallo Albert,
der individuelle „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ bei einem Rentenbeginn von 2005 an erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt, unabhängig davon, ob die Rente am 01.01 oder im Laufe des Jahres beginnt.
§ 22 EStG:
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung