Hallo Ulrike,
der steuerfreie Teil Ihrer Rente wurde mit 50 % bestimmt (weil Rentenbeginn vor 2005). Der so festgestellte B e t r a g (Differenz zwischen dem Jahresbetrag Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil - § 22 Nr. 1 Satz 4 EStG) wurde festgeschrieben und gilt auch für die unmittelbar anschließende Altersrente weiter. Rentenanpassungen führen nicht zu einer Veränderung dieses steuerfreien Betrages.
Groko,
jetzt weis ich wer Hoeneß-Nachfolger wird. :-)
Wieso Nachfolger?
Ich bin der Steuerberater vom Uli.
Von wegen. Der Schäuble braucht Geld. Die ungeheuren Asylantenströme kosten Milliarden. Und wem kann das am Besten aufbürden? Natürlich den Rentnern, insbesondere den Westrentner. Die wehren sich nicht dagegen. Die sind als Masse gesehen blöde und doof. Also verschickt man die Rentner Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärunng. Die entsprechenden Informationen, was die Rentner verdienen hat man ja. An die Unternehmen traut man sich nicht heran. Die läßt man lieber ihre Gewinne ins Ausland und Tochtergesellschaften transferieren. So läuft der Haase oder äh der Karnickel im Merkel-Land.Guten Tag, von 1981 bis 2014 bekam ich Erwerbsunfähigkeitsrente (diese hatte immer einen steuerfreien Teil von 50%)!. Seit 2014 ist es nun die reguläre Altersrente. Wird der Rentenfreibetrag bei der Einkommenssteuer nun angepasst, also als neue Rente ab 2014 = 32% Wer kann mir diese Frage beantworten?Wenn Du keine Steuererklärung abgibst ist die Rente zu 100% steuerfrei.
Groko,
jetzt weis ich wer Hoeneß-Nachfolger wird. :-)
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