Rentner der gesetzlichen RV können keinen Wechsel in der Steuerklasse vornehmen - haben allenfalls die grundsätzliche (§ 25 EstG) Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zu beachten.
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Sie als Rentner nebenher auf Lohnsteuerkarte arbeiten und und der besteuerte Teil der Rente mehr als 410 Euro/Jahr beträgt.
Verbindliche Auskünfte dazu kann und darf Ihnen aber nur das zuständige Finanzamt der aber der Lohnsteuerhilfeverein/Steuerberater erteilen.
MfG
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