Ich schließe mich den Beiträgen von Klemens an.
Solange die Beschäftigung nicht zwei Monate bzw. 50 Tage gedauert hat, ist die Höhe des Entgeltes unerheblich, sodass aus diesem Grunde für Ihre sechswöchige Berufstätigkeit keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden.
Es liegt somit aufgrund der Befristung ein kurzfristiger Minijob vor, für den dann (da ansonsten keine Rentenversicherungspflicht besteht, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. deren Minijob-Zentrale zuständig ist.
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