Es ist für die Ermittlung der Steuersatzes für die Altersrente die vorangehende Erwerbsminderungsrente maßgeblich.
Hierzu verweise ich auf die Seiten 19,24 und 25 der Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/03_rente/versicherte_rentner_info_zum_steuerrecht.html?nn=85096