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Experten-Antwort

Stiefkind

von Unwissender14.12.2016 | 10:44
1750 Ansichten
2 Antworten

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Hallo ! Habe einen Rentenantrag gestellt und die Frage eines Kindes wurde dort verneint. Ein Freund sagte mir das aber auch Stiefkinder dazu zählen. Meine Frage ist was ist die Definition von Stiefkind. Als ich meine jetzige Frau heiratete war das Stiefkind schon 23 Jahre alt, also kein Kind mehr. Wäre es dann trotzdem noch Stiefkind wegen der sogenannten Elterneigenschaft oder nicht ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Äußerungen von Bartl ist nicht hinzuzufügen.

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1 Antworten

Bartlam 14.12.2016 | 10:51
Hallo, die GRA der Rentenversicherung sagt dazu folgendes: Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist bei Adoptiv- und Stiefeltern nur dann nicht zu zahlen, wenn die Begründung der Familienbande durch – die Rechtswirksamkeit der Adoption oder – die Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes zu einem Zeitpunkt bewirkt worden ist, zu dem für das Kind aufgrund der in § 25 Abs. 2 SGB XI genannten Altersgrenzen eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung begründet werden könnte oder hätte begründet werden können. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Durchführung einer Familienversicherung, sondern nur darauf an, dass das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt die Altersgrenzen des § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 (nicht jedoch Nummer 4) SGB XI noch nicht überschritten hat beziehungsweise hatte. Die Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3a SGB XI liegt demnach nur vor, wenn die Begründung der Familienbande erfolgte: – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, – bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes, wenn es nicht erwerbstätig war (eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV oder eine selbständige Tätigkeit im geringen Umfang sind hierbei unbeachtlich), – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes), wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet hat. Damit wird ausgeschlossen, dass durch Erwachsenenadoption oder durch Heirat in hohem Alter und der Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern eine Befreiung von der Zuschlagspflicht eintritt. Eine die Zuschlagspflicht befreiende Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 und Abs. 3a SGB XI liegt damit nur vor, wenn die Adoption oder bei Stiefkindern die Heirat und die Haushaltsaufnahme vor Erreichen der genannten Altersgrenzen erfolgt ist.
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