Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Stiefsohn im Rentenbescheid nicht berücksichtigt - warum?

von Liebe Stiefmutter27.06.2020 | 19:22
2255 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Liebes Expertenteam, ich habe meinen Rentenbescheid erhalten und prüfe diesen nun. Dabei ist mir Folgenden aufgefallen: unter "Weitere Hinweise" lese ich -> "Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung erhöht sich um einen Zuschlag von 0.25 Beitragssatzpunkten. Eltern (leibliche Eltern, Adoptivelern, Stiefeltern und Pflegeeltern) sind jedoch von der Zahlung dieses Beitragszuschlages ausgenommen." usw. usw. Dennoch beträgt der PV-Beitragssatz im Bescheid 3,3% und nicht 3,05%. Bereits im Rentenantrag hatte es mich gewundert, dass nach Stiefkindern gefragt wurde. Ich hatte dort wahrheitsgemäß angegeben, dass ich einen Stiefsohn habe (mittlerweile Mitte 30) und auch eine Kopie seiner Geburtsurkunde beigefügt. Und auch dazugeschrieben, dass der Sohn meines Ehemannes nie in unserem gemeinsamen Haushalt gewohnt hatte. Nun wundert mich dieser Hinweis im Rentenbescheid. Denn rein nach dem, was dort steht, müssten die 0,25% Beitragszuschlag bei meiner Rente wegfallen. Was tun?! Freue mich auf kompetente Antworten - ein schönes Wochenende von der lieben Stiefmutter

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von "von Siehe hier" ist nichts weiter hinzuzufügen und beantwortet Ihre Anfrage entsprechend.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Liebe User,

wir mussten einige Äußerungen entfernen, die gegen die Netiquette verstoßen. Bitte bleiben Sie sachlich.

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Siehe hieram 27.06.2020 | 19:49
Hallo Liebe Stiefmutter, über den Zuschlag zur Pflegeversicherung wundern Sie sich, nicht aber darüber, dass Ihnen keine Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden? Letzteres trifft jedoch nicht zu und den Zuschlag müssen Sie auch bezahlen. Denn auch wenn Sie durch Heirat zur 'Stiefmutter' des Sohnes Ihres Ehemannes wurden, gelten Sie selbst als kinderlos. Es ist nicht Ihr Sohn und Sie haben ihn nicht erzogen, er hat noch nicht einmal, auch nicht zumindest teilweise, bei Ihnen gelebt. Der von Ihnen zitierte Absatz, nachdem der Zuschlag unter anderen auch für Stiefeltern entfällt, ist nicht für sich alleine sondern im Zusammenhang der allgemeinen Hinweise zum Rentenbescheid zu lesen. Den Zuschlag NICHT bezahlen müssen also in Ihrem Fall nur die leiblichen Eltern. Also wundern Sie sich nicht weiter, Sie kommen nicht drum herum.
Liebe Stiefmutteram 27.06.2020 | 20:26
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo, doch, ich wundere mich über den PV-Zuschlag! Dass mir keine Kindererziehungszeites gutgeschrieben werden wundert mich nicht, schliesslich - wie in meinem Eingangsbeitrag bereits geschrieben, lebte der Stiefsohn nie in meinem/unseren Haushalt. Bereits die Frage im Rentenantrag hatte mich sehr gewundert, ich hatte aber wahrheitsgemäße Angaben gemacht und sogar Stiefsohn's Geburtsurkunde beigefügt, wie gewünscht. Frei nach dem Motto: die Wege der DRV sind unergründlich, ich füge alles bei was die wollen... Welche Auswirkungen auf meine Rente diese Angaben haben sollen, erschloss sich mir beim Ausfüllen NICHT. Aber nun lese ich diesen Passus ...Stiefeltern...kein Zuschlag... Sollte dies im Rentenbescheid irgendwo nochmals relativiert bzw. an Kindererziehungszeiten gekoppelt sein dann seien Sie doch so nett und sagen mir, auf welcher Seite bei welcher Anlage dies steht. Habe alles durchgelesen und fand keine weiteren Erklärungen/Erläuterungen diesbezüglich. Sonst würde ich hier nicht fragen! Grüße
Jklaam 27.06.2020 | 21:29
§ 55 Abs. 3a SGB XI (3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht 2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist
Studentam 27.06.2020 | 20:59
Was auch immer die DRV mit de Beiträgen der Pflegekasse zu tun haben soll... "Besondere Regelung für die Befreiung besteht bei Stiefkindern. So erhalten die neue Stiefmutter oder der neue Stiefvater nur dann eine Befreiung vom Beitragszuschlag, wenn das Kind beim Zeitpunkt der Heirat bereits in der Familienversicherung versichert ist oder versichert werden könnte. Außerdem müssen Stiefkind und Stiefelternteil gemeinsam in einem Haushalt leben. Zusätzlich gilt hier die herkömmliche Altersgrenze für die Familienversicherung. Ist also das Stiefkind bei der Heirat älter als 25 Jahre, kann sich das neue Stiefelternteil nicht vom Beitragszuschlag befreien lassen."
Siehe hieram 27.06.2020 | 22:02
Zitat von Liebe Stiefmutter anzeigenausblenden
Es ist nicht explizit an die Kindeserziehungszeiten gekoppelt. Aber wären Ihnen Kindeserziehungszeiten anerkannt worden, wäre auch die 'Elterneigenschaft' geklärt und Sie müssten den Zuschlag nicht bezahlen. Wann Stiefeltern eine "Elterneigenschaft" haben, steht bereits bei den Antragsunterlagen zur Rente, Formular Nr. R0101, Seite 24: >>Wann ist von einer Elterneigenschaft auszugehen? Als Eltern in diesem Sinne gelten leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Bei Adoptiveltern und Stiefeltern wird die Elterneigenschaft anerkannt, wenn die Familienbande durch - die Rechtswirksamkeit der Adoption oder - die Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes begründet worden sind: - bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres, - bis zur Vollendung dessen 23. Lebensjahres, wenn es nicht erwerbstätig war, - bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahres (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines Wehrdienstes, Zivildienstes oder Freiwilligendienstes), wenn es sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales, freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst geleistet hat, - ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.<< Auch wenn Sie bei Antragsstellung diese Hinweise nicht hatten/überlesen haben/bei einer persönlichen Beratung nicht darauf hingewiesen wurden/oder sie doch nicht noch einmal im Bescheid aufgeführt werden, wird/wurde Ihre Frage ja hier nun auch (bereits mehrfach) beantwortet. Mit einem klaren "Ja", Sie müssen den Zuschlag bezahlen, weil Sie im Sinne des §55 SGB XI die Voraussetzung für die Befreiung nicht erfüllen. Entsprechend muss die DRV, die in diesem Zusammenhang nur ausführendes Organ ist, den erhöhten Beitrag an die Pflegeversicherung abführen. Wenn Sie sich nun immer noch wundern, dann hilft das nicht weiter, denn es ändert nichts daran, dass es so korrekt abgezogen wird. :-)
Liebe Stiefmutteram 28.06.2020 | 10:33
Vielen Dank an alle für die erhellenden Auskünfte. Nun "wundere" ich mich nicht mehr. Ausser vielleicht über die Tatsache, dass im Rentenbescheid solche halbgaren, verwirrenden Aussagen stehen (die der eigenen Logik widersprechen), welche man nur in Zusammenhang mit den entsprechenden §§ des SGB als reinen Blödsinn identifizieren kann... Bei der "Beratung" zum Ausfüllen den Rentenantrages wurde ich im Übrigen darauf nicht aufmerksam gemacht, aber ds nur am Rande. Einen schönen Sonntag - Grüße Liebe Stiefmutter
Aus einer Mücke einen Elefanten machenam 28.06.2020 | 11:03
Zitat von Liebe Stiefmutter anzeigenausblenden
Dass Sie nicht die Stiefelterneigenschaft im Sinne der Krankenkasse und damit der Pflegeversicherung besitzen, soll man dann auch noch im Rentenbescheid erklären? Derartige Details zu erläutern, würde dann zu einem buchähnlichen Bescheid führen und ist somit praktisch gar nicht umsetzbar. Auch dass man Sie beim Ausfüllen des Antrags nicht über diese individuelle Thematik aufgeklärt hat, ändert nichts an der hier erwähnten Tatsache und ist ja auch letztendlich eine Problematik der Krankenkasse. Die 0,25% Pflegezuschlag werden Sie hoffentlich nicht in den Ruin treiben?
Liebe Stiefmutteram 28.06.2020 | 11:25
Zitat von Aus einer Mücke einen Elefanten machen anzeigenausblenden
Vielen Dank an alle für die erhellenden Auskünfte. Nun "wundere" ich mich nicht mehr. Ausser vielleicht über die Tatsache, dass im Rentenbescheid solche halbgaren, verwirrenden Aussagen stehen (die der eigenen Logik widersprechen), welche man nur in Zusammenhang mit den entsprechenden §§ des SGB als reinen Blödsinn identifizieren kann... Bei der "Beratung" zum Ausfüllen den Rentenantrages wurde ich im Übrigen darauf nicht aufmerksam gemacht, aber ds nur am Rande. Einen schönen Sonntag - Grüße Liebe Stiefmutter
Dass Sie nicht die Stiefelterneigenschaft im Sinne der Krankenkasse und damit der Pflegeversicherung besitzen, soll man dann auch noch im Rentenbescheid erklären? Derartige Details zu erläutern, würde dann zu einem buchähnlichen Bescheid führen und ist somit praktisch gar nicht umsetzbar. Auch dass man Sie beim Ausfüllen des Antrags nicht über diese individuelle Thematik aufgeklärt hat, ändert nichts an der hier erwähnten Tatsache und ist ja auch letztendlich eine Problematik der Krankenkasse. Die 0,25% Pflegezuschlag werden Sie hoffentlich nicht in den Ruin treiben?
Zu Ihrer Beruhigung: die knapp 7 Euro/Monat werden mich nicht in den Ruin treiben. Und eben die Tatsache bzgl. der Stiefelternschaft hatte mich im Rentenantrag und -bescheid ja so verwundert - aber dank hilfreicher Antworten von einigen freundlichen Foristen (zu denen Sie leider nicht zählen) konnte ich ja nun hierüber Klarheit gewinnen.
Normaler Rentneram 28.06.2020 | 13:23
Zitat von Liebe Stiefmutter anzeigenausblenden
Dass Sie nicht die Stiefelterneigenschaft im Sinne der Krankenkasse und damit der Pflegeversicherung besitzen, soll man dann auch noch im Rentenbescheid erklären? Derartige Details zu erläutern, würde dann zu einem buchähnlichen Bescheid führen und ist somit praktisch gar nicht umsetzbar. Auch dass man Sie beim Ausfüllen des Antrags nicht über diese individuelle Thematik aufgeklärt hat, ändert nichts an der hier erwähnten Tatsache und ist ja auch letztendlich eine Problematik der Krankenkasse. Die 0,25% Pflegezuschlag werden Sie hoffentlich nicht in den Ruin treiben?
Zu Ihrer Beruhigung: die knapp 7 Euro/Monat werden mich nicht in den Ruin treiben. Und eben die Tatsache bzgl. der Stiefelternschaft hatte mich im Rentenantrag und -bescheid ja so verwundert - aber dank hilfreicher Antworten von einigen freundlichen Foristen (zu denen Sie leider nicht zählen) konnte ich ja nun hierüber Klarheit gewinnen.
Respekt, Sie bekommen eine Rente von 2800 €. Sie gehören zu den oberen 5% der Rentenempfänger.
Arbeitnehmeram 01.07.2020 | 09:07
Hallo, ich finde die Erwartungshaltung der Fragestellerin schon sehr verwunderlich. Wenn man durch Erwerb von Stief- oder Adoptivkinder im Erwachsenenalter den Anspruch auf die Reduzierung des Beitrags erwerben würde, könnten sich ja immer drei Rentner zusammen tun und jeweils einen aus der Gruppe adoptierten. Das zeigt, dass es sich um Kinder handeln muss, die im Haushalt bzw. in der Zeit zum Erwachsenen werden. Erziehung ist ja glaube ich nicht Bedingung (;-. Viele Grüße
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026