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Experten-Antwort

Stipendium und Hilfsassitententätigkeit

von Reinhold02.11.2011 | 22:50
4764 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Während des Studiums in der DDR habe ichein Stipendium bekommen und gegen eine geringe Bezahlung als Hilfsassitent gearbeitet. Im SV Buch ist jeweils der beitragpflichtige Gesamtverdienst eingetragen, als Tätigkeit ist jedoch Student angegeben. Haben die Beiträge Einfluß auf die Rente bzw. die Versicherungszeit?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Eintragung in Ihrem SV-Ausweis lässt darauf schließen, dass Sie in der betreffenden Zeit in der sogenannten Studentenversicherung versichert waren. Derartige Zeiten werden nicht als Beitragszeiten berücksichtigt, da dies gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI).

Die Zeit der Hochschulausbildung kann jedoch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass schulische Ausbildungszeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr nur bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren anrechenbar sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jochen4,

eine Nachzahlung von Beiträgen ist in diesen Fällen grundsätzlich möglich. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 207 SGB VI:

„§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.“

Für nähere Einzelheiten sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Jochen4am 03.11.2011 | 12:54
Wenn aber die Schul- Huchschulzeiten mehr als 8 Jahre sind? Denn durch diese Uni-Tätigkeiten wurden die Studiumzeit verlängert. Kann man diese Zeiten freiwillig Nachzahlen?
Deutsche Rentenversicherung
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