Hallo Tina,
wir können nur von der aktuellen Rechtslage ausgehen. Und diese sieht wie folgt aus.
Zum 1. Januar 2027 treten Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, die sogenannte Mütterrente III, in Kraft. Ausgezahlt werden wird die Mütterrente III allerdings erst ab dem Jahr 2028.
Für alle Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rentnerin oder Rentner sind, wird die Berechnung und Auszahlung der Mütterrente III weitestgehend automatisch erfolgen. In diesen Fällen muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht beantragt werden.
Doch auch wer noch keine Rente bezieht, aber bereits die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht nicht tätig zu werden. In diesen Fällen prüft die Rentenversicherung im Jahr 2028 die Berücksichtigung der Neuregelung automatisch und speichert die weiteren Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto nach.
Wer noch keine Rente bezieht und auch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten noch nicht beantragt hat, bei dem wird spätestens bei Rentenantragstellung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten geprüft, so dass auch hier die Mütterrente III nicht gesondert beantragt werden muss.
Wie die Rechtslage in Zukunft aussieht, können wir in diesem Portal leider nicht beurteilen.