Hallo Maria Meyer,
Zitat:
"Arbeitslosengeld
Wird die Altersteilzeit z. B. wegen Insolvenz des Unternehmens vor Eintritt in die Altersrente beendet und liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor, wird dieses nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das erzielt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen von Altersteilzeit vermindert hätte. Diese Sonderregelung greift jedoch dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer eine (verminderte) Altersrente beziehen könnte (§ 10 Abs. 1 ATG)"
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/alter…
aber auch das
"Kündigung während der Altersteilzeit:
Eine Kündigung während der Arbeitsphase wird wie die Kündigung von Vollzeitbeschäftigten behandelt
In der Freistellungsphase ist eine Kündigung nicht möglich, da eine Arbeitspflicht nicht mehr besteht"
http://www.arbeitsratgeber.com/altersteilzeit/
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Gruß
w.